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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

04.12.2007 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Wasserphotovoltaik

Einer unserer Mandanten wurde Opfer einer allzu kreativen Beitragserhebung. Er betreibt eine Freiflächenphotovoltaikanlage. Für das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet wurde, hat er einen Beitragsbescheid für den Anschlussbeitrag an die öffentliche Wasserversorgung erhalten, insgesamt soll er über 70.000 Euro bezahlen. Das ist eine Stange Geld für ein Grundstück, das keinen Wasseranschluss hat, keinen Wasseranschluss braucht und schon deswegen nicht an die Wasserversorgung angeschlossen werden kann, weil es nicht von einer Versorgungsleitung erschlossen ist.

Meiner Meinung nach erfolgte die Beitragserhebung schon deswegen zu Unrecht, weil nach der einschlägigen Satzung ein Benutzungsrecht und damit eine Beitragspflicht nur dann entsteht, wenn ein Grundstück von einer Versorgungsleitung erschlossen ist. So habe ich auch den Widerspruch und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründet. Letzterer ist letzte Woche abgelehnt worden, die Gegenseite hat meine Argumentation (und die eigene Satzung) dabei im wesentlichen ignoriert.

Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ans Verwaltungsgericht sind mir noch ein paar weitere Argumente eingefallen. So dürfte die Satzung einen Fehler enthalten, der Sie im Beitragsteil insgesamt nichtig macht. Ich bin sehr gespannt, was der Gegenseite nun noch einfallen wird, um Ihren Bescheid zu verteidigen.

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