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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

24.07.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Wer am 01. September 2017 an der Biogasausschreibung EEG 2017 teilnehmen möchte, muss sich jetzt registrieren lassen!

Am 01. September 2017 findet die erste Ausschreibung für Biomasse-/Biogasanlagen bei der Bundesnetzagentur nach EEG 2017 statt. Hier werden voraussichtlich auch viele Bestandsanlagen teilnehmen, deren feste Vergütung am 31.12.2020 ansonsten enden würde.

Um erfolgreich an einer solchen Ausschreibung teilnehmen zu können, reicht es nicht, bis 01. September 2017 fristgerecht ein Gebot abzugeben. Vielmehr muss – so die Vorgabe im Gesetz – „die Anlage mit den erforderlichen Daten drei Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein“.

Meldung in Anlagenregister

Gemeint ist hier das Marktstammdatenregister, das seit 01. Juli 2017 gilt, allerdings derzeit von der Bundesnetzagentur noch nicht fristgerecht umgesetzt werden konnte. Aktuell ist die Meldung also nötig in das Vorgängermodell, also in das „Anlagenregister“.

Mindestens drei Wochen vor dem 01. September melden

Mit anderen Worten: Wer nicht spätestens drei Wochen vor dem 01. September seine (alte) Genehmigung der Biogasanlage fristgerecht ins Anlagenregister gemeldet hat, kann von vorneherein nicht erfolgreich an der Folgeausschreibung für Biogasanlagen teilnehmen.

Gerade alte Biogasanlagen, für die jetzt die Teilnahme an der Ausschreibung in Betracht kommt, haben häufig bislang keine solche Meldung an die Bundesnetzagentur vornehmen müssen. Diese müssen jetzt unverzüglich, am besten im Laufe dieser, spätestens bis Mitte nächster Woche, die entsprechende Meldung in das Anlagenregister bei der Bundesnetzagentur durchgeführt haben. Anderenfalls würde Ihr – gegebenenfalls auch fristgerechtes und ansonsten ordnungsgemäßes – Gebot bei der ersten Biomasseausschreibung am 01. September 2017 als unzulässig nicht berücksichtigt werden.

Fazit

Wer am 01. September 2017 an der Biogasausschreibung teilnehmen möchte, muss jetzt unverzüglich seine Genehmigung ins Anlagenregister melden (sofern dies nicht bereits erfolgt ist). Wer eine sonstige Meldung gemacht hat (zum Beispiel Flexprämie, Leistungsänderungen), sollte gleichwohl auch seine damaligen Genehmigungsdaten fristgerecht melden.

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