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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

10.02.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Windenergie: Änderungen an Windenergieanlagen bei 10H

Seit Ende 2014 ist in Bayern die 10H-Regelung in Kraft. Diese besagt, dass Windkraftanlagen mindestens einen 10-fachen Abstand ihrer Höhe zu Wohngebieten einhalten müssen.

Somit bestand für bayerische WEA-Betreiber das Risiko, dass eine Genehmigung einer Windenergieanlage im Nachhinein nicht mehr auf einen anderen Anlagentyp geändert werden durfte, selbst wenn der genehmigte WEA-Typ nicht mehr produziert wurde.

Sollte bisher der Anlagentyp gewechselt werden, musste neben einer Änderungsanzeige nach § 15 BlmSchG auch eine neue Baugenehmigung beantragt werden. Diese hätte dann aber wegen Nichteinhaltung von 10H nicht erteilt werden können.

Die Oberste Baubehörde erklärt jetzt in einem Rundschreiben, dass bei gleichbleibender Gesamthöhe eine Anzeige nach § 15 BImSchG ausreichend ist und keine neue Baugenehmigung zusätzlich erforderlich wird, so dass 10H letztlich kein Thema mehr ist. Solange also die Gesamthöhe und der Standort der Anlage gleich bleibt, können auch WEA eines anderen Herstellers oder einer abweichenden Leistung jetzt möglicherweise sogar durchgesetzt werden!

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