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25.06.2013 | Von: RA Dr. Helmut Loibl
Windenergie: Wer hat Vorrang, wenn konkurrierende Genehmigungsanträge zusammentreffen?
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.07.2012) hatte sich mit der grundsätzlichen Frage auseinanderzusetzen, welcher Windmüller Vorrang hat, wenn mehrere Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen bei der Behörde dergestalt zusammentreffen, dass nur einer der mehreren Anträg positiv verbeschieden werden kann.
Hierbei wurde klargestellt, dass das Prioritätsprinzip, also die Frage, wer als erster seinen Genehmigungsantrag gestellt hat bzw. die Antragsunterlagen vollständig eingereicht hat, nur einer von mehreren Punkten ist, die von der Behörde zu beachten sind. Die Behörde hat insoweit eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, die nicht willkürlich sein darf und die gerichtlich überprüft werden kann. Zwar wird das Prioritätsprinzip (wer zuerst kommt, mahlt zuerst) hier eine erhebliche Rolle spielen müssen, die Behörde muss jedoch gleichwohl prüfen, ob nicht andere Erwägungen eine andere Entscheidung rechtfertigen können.
Fazit:
Bei konkurrierenden Windenergievorhaben sollte gleichwohl stets darauf geachtet werden, dass der eigene Genehmigungsantrag derjenige ist, der als erstes gestellt bzw. dessen Unterlagen als erstes vollständig sind.
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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