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13.09.2008 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Windkraft: Regionalplan Oberfranken-Ost unwirksam

Der 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) hat ein Grundsatzurteil zugunsten der Windkraft in Bayern erlassen. Nach dem Urteil vom 14.08.2008 (Az.: 2 BV 07.2226) haben die im Regionalplan Oberfranken-Ost ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windkraftnutzung nicht die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Im Ergebnis können im gesamten Gebiet des Regionalplans Windkraftanlagen ohne Einschränkungen errichtet werden, der Vorrang innerhalb der für die Windkraft ausgewiesenen Gebiete bleibt erhalten.

Die Begründung des Urteils stellt die regionalplanerische Einschränkung der Windkraftnutzung in Bayern grundsätzlich in Frage. Dem Ausschluss der Windkraftnutzung ausserhalb von Konzentrationszonen fehlt nämlich die notwendige landesrechtliche Rechtsgrundlage. Zwar erlaubt Art. 11 Abs. 2 BayLplG die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten auch für die Windkraftnutzung. Die nach § 7 Abs. 4 ROG mögliche Ausweisung von Eignungsgebieten und von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebeiten hat der Landesgesetzgeber dagegen nicht ausdrücklich vorgesehen. Der VGH zieht daraus den Schluss:

"Mangels gem. § 6 ROG 1998 erforderlicher Umsetzung in das Landesrecht ist der Regionalplanung in Bayern sonach die Festlegung von Eignungsgebieten ebenso verwehrt wie die von Gebieten im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG 1998."

Mit anderen Worten: Es kann zwar im Regionalplan eine positive Steuerung der Widnkraftnutzung durch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete vorgesehen werden, eine negative Steuerung durch den Ausschluss der Windkraftnutzung an anderer Stelle ist dagegen in Bayern nicht möglich. Nach dem Urteil gilt dies auch für Regionalpläne, die unter der Geltung des neuen BayLplG 2005 aufgestellt wurden.

Wenn diese Rechtsprechung sich durchsetzt, dürfte damit eines der grössten Hindernisse für den Ausbau der Windkraft in Bayern beseitigt werden. Die Ablehnung der Genehmigung von Windkraftanlagen wegen eines Regionalplanes ist damit rechtswidrig, zumindest bis der Landesgesetzgeber das BayLplG nachbessert. Allerdings hatte der 14. Senat des VGH bereits mit Urteil vom 24.09.2007 (Az.: 14 B 05.2149 und 14 B 05.2151) geäussert, dass Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayLplG 2005 eine ausreichende Rechtsgrundlage für die im Regionalplan Westmittelfranken für Windkraftanlagen festgelegte Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sei.

Das neue Urteil enthält darüberhinaus auch noch weitere Aussagen, die für die Windkraftnutzung in Bayern wegweisend sind. So stellt der VGH klar, dass eine Regionalplanung die Belange der Windkraftbetreiber ausreichend berücksichtigen muss. Eine negative Beurteilung durch die jeweilige Standortgemeinde darf deshalb nicht ungeprüft in einen Regionalplan übernommen werden.

Das Urteil stellt ausserdem klar, dass - wenn überhaupt - nur Vorranggebiete eine Konzentrationswirkung haben können, Vorbehaltsgebiete sind dagegen nicht geeignet, eine Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu rechtfertigen. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des VGH. So hatte bereits im Jahre 2003 der 20. Senat den Regionalplan Oberpfalz-Nord aufgehoben, weil dort nur Vorbehaltsgebiete, nicht aber Vorranggebiete für die Windkraftnutzung vorgesehen waren.

Auch zu dem häufig wiederholten Vorwurf, Windkraftanlagen würden die Landschaft verunstalten, findet das Urteil klare Worte:

"Die durch die geplante Windkraftanlage zweifellos bewirkte Veränderung des Landschaftsbilds, die optisch allerdings je nach Standort des Betrachters nur sehr unterschiedlich stark wahrzunehmen ist, kann nicht schon als dessen Verunstaltung gewertet werden. Vielmehr wird auch der für ästhetische Eindrücke offene Betrachter die Aufstellung von Windkraftanlagen, selbst wenn sie Waldstriche überragen, als dem technischen Fortschritt geschuldet nicht (mehr) als grundsätzlich belastend empfinden."

Erfreulich ist jedenfalls, dass zeitgleich mit der Novelle des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) zum 01.01.2009 auch aus der Rechtsprechung positive Signale für die Windkraft kommen, die der Branche in Bayern zusätzlichen Rückenwind für den dringend nötigen Ausbau einer nachhaltigen Energieversorgung geben.

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