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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

21.12.2021 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Zertifizierungspflicht nach der BioSt-NachV

Inkrafttreten der Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung

Für viele Betreiber von Biogasanlagen stellt sich derzeit die Frage, ob sie ihre dieses Jahr einsilierte Biomasse nunmehr nach der BioSt-NachV zertifizieren lassen müssen. Welche Anlagen hierunter fallen, wurde in der Praxis in den letzten Monaten kontrovers diskutiert. Vor allem problematisch war die Frage, ob Vor-Ort-Anlagen und Satellitenanlagen zusammenzufassen sind oder nicht.

Diese Regelung ist in der nunmehr tatsächlich in Kraft getretenen BioSt-NachV relativ klar definiert:

Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung ist der Anwendungsbereich eröffnet, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss die Grenze von 2 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschritten werden. Ebenso klar ist dort jedoch auf den Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG abgestellt. Das bedeutet, dass für jede EEG-Anlage die Feuerungswärmeleistung gesondert zu betrachten ist. Wenn also eine Vor-Ort-Biogasanlage die 2 MW Feuerungswärmeleistung überschreitet und der Satellitenstandort unter 2 MW Feuerungswärmeleistung bleibt, muss letztlich nur die Biomasse für die Vor-Ort-Anlage zertifiziert werden.

Unklar bleibt leider weiterhin, ob die entsprechenden Mengen „bilanziert“ werden dürfen, ob man also beispielsweise aus einem Silohaufen, der zu 80% zertifiziert ist, diese 80% dann in die zertifizierungspflichtige Vor-Ort-Anlage bilanziell zurechnet und die verbleibenden 20% dem Satelliten zurechnen darf oder ob letztlich auch tatsächlich nur zertifizierte Biomasse in der Vor-Ort-Anlage eingesetzt werden darf.

Vor dem Hintergrund dieser Unklarheit ist daher dringend zu empfehlen, dafür Sorge zu tragen, dass letztlich die gesamte eingesetzte Biomasse tatsächlich zertifiziert ist. Im Hinblick auf die drohende Sanktion des Wegfalls der EEG-Vergütung muss diese Problematik unbedingt ernst genommen werden!

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