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04.11.2010 | Von: Rechtsanwalt Dr. Elmar Killinger

Arbeitsrecht/IT-Recht: Fristlose Kündigung eines EDV-Administrators – LAG Köln Urt. v. 14.5.2010

Mit Urteil vom 14.05.2010 bestätigte das LAG Köln (Az. 4 Sa 1257/09) die fristlose Kündigung eines EDV-Administrators und Revisors, der seine Zugriffsmöglichkeiten dazu benutze, um persönliche Daten (Emails und Kalender) der Vorstandsmitglieder seines Arbeitgebers einzusehen, ohne dass eine dienstliche Notwendigkeit dafür bestand. Der Arbeitnehmer hatte als Rechtfertigung angeführt, dass er dies in seiner Eigenschaft als Revisor durfte, ohne dies zuvor mitteilen zu müssen. Trotz einer erfolgten Abmahnung wegen unerlaubten Einsehens des persönlichen Emailverkehrs von Vorständen, setzte der Arbeitnehmer sein Verhalten fort und sah eigenmächtig den persönlichen Kalender eines Vorstandes ein.

Das LAG Köln führte aus, dass der Vertragsverstoß vorliegend derart schwerwiegend sei, dass sogar eine vorhergehende Abmahnung entbehrlich gewesen wäre. Auch dem Argument, dass der Arbeitnehmer als Revisor zur unangekündigten Einsicht befugt gewesen sei, teilte das Gericht eine deutliche Absage. Aufgabe des Revisors sei es im vorliegenden Fall gewesen, den Vorstand bei seiner Überwachungsaufgabe zu unterstützen, nicht aber den Vorstand selbst zu überwachen. Es sei abwegig, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Revisor bestelle und die Aufgabe darin bestehen soll den Arbeitgeber selbst oder dessen Organe zu überwachen. Als Revisor war der Arbeitnehmer daher nicht befugt, aus freien Stücken und ohne Abstimmung mit dem Vorstand unter Nutzung seiner Administratorenrechte Datenbestände des Vorstandes, wie Emails und Vorstandskalender, einzusehen. Unter Berücksichtigung (der eigentlich nicht notwendigen Abmahnung) wertete das Gericht das Verhalten insgesamt als „illoyal und unbelehrbar“ und nahm einen groben Missbrauch der übertragenen Vertrauensposition an.

Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung, dass der Missbrauch von Zugangsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt (vgl. zuletzt LAG München Urt. v. 08.07.2009, Az. 11 Sa 54/09). EDV-Administratoren sollten daher immer auf einen sorgsamen Umgang mit ihren Zugriffsrechten achten – hierzu zählen auch Sicherungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff Dritter – und sich im Zweifel die Genehmigung des Arbeitgebers für bestimmte Maßnahmen einholen bzw. kritische Maßnahmen nur auf ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers durchführen.

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