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15.03.2017 | Von: Rechtsanwältin Stefanie Speth LL.M.

BGH Urteil zur Auslegung einer mehrdeutigen eBay-Auktion

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 15.02.2017, Az.: VIII ZR 59/16, mit der Auslegung von mehrdeutigen eBay-Auktionen beschäftigt und wie diese auszulegen sind.

Der eBay-Verkäufer hatte über eBay ein E-Bike mittels der Festpreis-Funktion „Sofort-Kaufen“ zu einem Preis von 100,- EUR zuzüglich Versandkosten zum Kauf angeboten. In der Artikelbeschreibung wurde jedoch in Großbuchstaben und fett angegeben, dass das E-Bike zu einem Kaufpreis von 2.600,- EUR zum Kauf angeboten wurde und nicht zum Kaufpreis von 100,- EUR; der Verkäufer könne bei der Auktion wegen der hohen Gebühren aber nicht mehr als 100,- EUR angeben. Der Käufer betätigte die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“, zahlte die 100,- EUR zuzüglich Versandkosten und verklagte den Verkäufer auf Herausgabe und Übereignung des E-Bikes.

Der BGH wies die Klage ab.

In seinem Urteil stellte der BGH fest, wenn bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft sind und deshalb ausgelegt werden müssen, die eBay-AGB zwar grundsätzlich ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen sind; wenn jedoch einer der Teilnehmer (hier der Verkäufer) von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht abrückt, kommt deren Heranziehung zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann das individuell Vereinbarte maßgeblich, wie hier die Erklärung des Verkäufers zum tatsächlichen Verkaufspreis.

Fazit:

Die Regelung des eBay-Verkäufers zum Verkaufspreis dürfte zwar gegen die für eBay-Verkäufer geltenden eBay-AGB verstoßen haben. Mit Blick auf den Vertrag zwischen Käufer und eBay-Verkäufer geht hier trotzdem die individuelle Regelung den eBay-AGB vor.

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Michael Hannig

Partner, Rechtsanwalt

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