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11.12.2015 | Von: Rechtsanwältin Stefanie Speth LL.M.

BGH verbietet "HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER"-Werbung von Teekanne

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.12.2015 – Az.: I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II über die Irreführung von Verbrauchern durch die Produktaufmachung eines Früchtetees entschieden. Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, hat unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER" einen Früchtetee vertrieben, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Der Tee enthält jedoch weder Bestandteile noch Aromen von Vanille oder Himbeere.

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes führten diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees in die Irre. Der Kläger hat die Beklagte deswegen auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Der BGH hat dem Verbraucherverband Recht gegeben.

Das Gericht war der Ansicht, dass das Publikum durch die hervorgehobenen Angaben "HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER" und die Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren zu der Annahme veranlasst wird, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten. Zwar würden Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, das Verzeichnis der Zutaten lesen; der Umstand, dass dieses Verzeichnis auf der Verpackung des Tees angebracht ist, könne aber nicht ausschließen, dass Käufer dennoch irregeführt werden. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, sei eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. Danach seien die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden kann. Aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung, die auf das Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinweisen, würden Verbraucher tatsächlich irregeführt werden. 

Stefanie Speth, LL.M.
Rechtsanwältin
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte


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