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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

28.10.2010 | Von: Rechtsanwältin Dr. Woltersdorf

Bremse für Musikverlage

Das Landgericht Hamburg (Urt. v. 8.10.2010, Az. 308 O 710/09) hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass ein Minderjähriger zwei Musikstücke im Wege des Filesharings im Internet über den Rechner und Telefonanschluss seines Vaters zur Verfügung gestellt hat. Es handelt sich damit um einen typischen Fall der Internet-Tauschbörsen-Nutzung.

Gegenstand der Entscheidung war nicht die Verpflichtung, das zur Verfügungstellen von Musiktiteln über eine Musiktauschbörse zu unterlassen. Dass es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung handelt, ist ständige Rechtssprechung. In diesem Verfahren ging es um den Schadensersatz. Gegenstand war die Frage, ob der Sohn als Verletzer, also Nutzer der Musiktauschbörse, und/oder der Vater als Störer – er hat als Telefonanschlussinhaber seine Aufsichtspflichten gegenüber dem minderjährigen Sohn verletzt - Schadensersatz an die Musikverlage zu zahlen haben und wenn ja in welcher Höhe. Die Verlage hatten einen betrag von 1200 € gefordert. Das Ergebnis ist recht erfreulich. Der Sohn zahlt einen Schadensersatz in Höhe von 15 € pro Musikstück, somit ingesamt 30 €, während der Vater keine Schadensersatzpflicht hat, da er lediglich Störer und nicht Täter oder Teilnehmner ist. Die Höhe der Schadensersatzpflicht begründet das Gericht damit, dass die Titel zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits älter waren und so nicht mit einem großen Interesse zu rechnen war. Darüber hinaus wurden sie lediglich nur über einen kurzen Zeitraum zur Verfügung gestellt, so dass lediglich 100 downloads möglich gewesen wären.

Fazit für die Praxis:
Dieses Urteil könnte eine Bremse für die Verfolgungslust der Musikverlage von Rechtsverletzungen aus Musiktauschbörsen sein. Es gilt jedoch weiterhin Vorsicht. Das Zurverfügungstellen von Musiktiteln oder Filmen, sowie anderen urheberrechtlich geschützten Werken, ist und bleibt weiterhin verboten und verfolgbar. Die Abmahnung mit der Unterlassungsaufforderung kann bereits sehr teuer sein. Allein die Kosten der Rechtsverfolgung können zwischen 450 € und 1200 € betragen. Es empfiehlt sich dringend, im Einzelfall juristisch zu prüfen, ob die geltend gemachten Forderungen berechtigt sind.

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Michael Hannig

Partner, Rechtsanwalt

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