Kontaktieren Sie uns!
Vom Mehrwert profitieren

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

20.12.2022 | Von: Rechtsanwalt Michael Hannig

Bußgelder als neue Stufe des Verbraucherschutzes – weitere Risiken für Online-Händler

Händler im b2c-Bereich haben es wirklich nicht leicht. Beinahe Jahr für Jahr werden vom Bundestag neue, teils aufwändig umzusetzende Pflichten beschlossen. Diese reichen von reinen Informationspflichten bis hin zu Gestaltungspflichten wie dem neuen Kündigungsbutton. Jedoch schon die Informationspflichten nehmen mittlerweile ein Ausmaß an, welches ein Händler selbst nahezu nicht mehr zu überblicken vermag.

Waren dann bisher schon relativ empfindliche Folgen (z.B. Nichtgeltung von unwirksamen Klauseln, verlängertes Widerrufsrecht oder auch Abmahnungen durch Mitbewerber) zu befürchten, so haben sich diese durch die Einführung des neuen Art. 246e EGBGB zum 28.05.2022 weiter verschärft.

Hiernach liegt nun bei bestimmten Verstößen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen eine Ordnungswidrigkeit vor, was die Verhängung eines Bußgelds i.H.v. bis zu 4% des Jahresumsatzes des Unternehmens nach sich zieht. Eine Einschränkung erfährt die Bußgeldbewehrung zwar dadurch, dass es sich immer um grenzüberschreitende Sachverhalt handeln muss. Es reicht aber schon aus, wenn ein Händler seine Waren oder Dienstleistungen in mindestens drei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bewirbt. Für jeden Händler, der beispielsweise einen Online-Shop betreibt und eine Lieferung in mindestens 3 Mitgliedsstaaten anbietet, ergeben sich somit zusätzliche Risiken.

Die einzelnen Fallgruppen, wann ein Bußgeld fällig wird, sind dabei sehr weit gefasst. Das ist unter anderem schon dann der Fall, wenn der Unternehmer eine Klausel in seinen AGB verwendet, die entweder gegen § 309 BGB verstößt oder deren Verwendung von einem Gericht untersagt worden ist. Weiter wird ein Bußgeld fällig, wenn Informationspflichten nach Art. 246 EGBGB (z.B. Widerrufsrecht, Eigenschaften der Waren oder Dienstleistung, Identität des Unternehmers, Gesamtpreis, etc.) nicht eingehalten werden.

Da es bei der Meldung von Ordnungswidrigkeiten naturgemäß eines deutlich geringeren Aufwands bedarf als beim Aussprechen von Abmahnungen, sollte nun ein umso größeres Augenmerk darauf gerichtet werden, saubere AGB zu verwenden und gegen keine der dort geregelten Fallgruppen zu verstoßen.

zurück zur Übersicht
Teilen:

Ansprechpartner

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Michael Hannig

Partner, Rechtsanwalt

hannig@paluka.de
Michael Hannig

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen