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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

03.09.2015 | Von: Rechtsanwältin Stefanie Speth LL.M.

Datenschutz: Nutzung privater Telefonnummern von Kunden zur Einwilligung in Werbemaßnahmen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat kürzlich entschieden (Beschluss vom 31.07.2015 - Az.: OVG 12 N 71.14), dass im Rahmen eines telefonischen Service-Calls keine Einwilligung für zukünftige Werbekontakte eingeholt werden dürfe, da in diesem Fall keine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung der Kunden-Telefonnummer bestehe.

Die Klägerin hatte versucht, von Kunden telefonische Einwilligungen in Werbemaßnahmen einzuholen. Hierzu nutzte sie private Telefonnummern von Kunden, die diese im Rahmen einer Bestellung bei der Klägerin angegeben hatten. Während eines Telefongesprächs zur Kundenzufriedenheit wurden die Kunden auch gefragt, ob diese mit zukünftigen Werbemaßnahmen einverstanden wären.  Der Berliner Beauftragte für Datenschutz  und Informationsfreiheit sah hierin eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften, da die Telefonnummer des Kunden auch für Werbung verwendet werde, ohne dass hierzu eine Einwilligung vorlag.

Das OVG kam zum Ergebnis, dass die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. Opt-in-Anfrage), die mit einem Service-Call zur Abfrage der Kundenzufriedenheit verbunden wird, eine Nutzung personenbezogener Daten "für Zwecke der Werbung" im Sinne des § 28 Absatz 3 BDSG darstelle. Eine solche Nutzung liege auch bei einer bloß mittelbar absatzfördernden Maßnahmen wie im vorliegenden Fall vor, bei der die Klägerin Kunden in Zukunft zu Werbezwecken kontaktieren wollte. Eine Nutzung personenbezogener Daten sei hier unzulässig gewesen, da keine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung der Kunden-Telefonnummer für die Werbemaßnahme bestanden habe.

Fazit:

Unternehmen müssen bei einer Nutzung personenbezogener Daten berücksichtigen, für welchen Zweck diese Daten erhoben wurden. Bei einer zweckfremden Nutzung besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Stefanie Speth, LL.M.
Rechtsanwältin
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

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