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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

14.03.2016 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler

Datenschutz: Zur (Un-)Zulässigkeit von "Social-Plugins" und "Like-Buttons"

In dem Urteil des LG Düsseldorf vom 09.03.2016 geht es um den weithin bekannten "Like-Button" von Facebook. Dieser führt dazu, dass der Browser des Nutzers die IP-Adresse, den Browser-String und Informationen über die Website direkt an Facebook sendet. Auch das Modeunternehmen Peek & Cloppenburg aus Düsseldorf nutzte einen solchen Button. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW. Zu Recht, entschied das LG Düsseldorf. Die Einbindung des "Like-Buttons" verstößt gegen Datenschutzrecht und ist wettbewerbswidrig.

IP-Adresse und Browser-String sind personenbezogene Daten, da sie bei Facebook-Nutzern mit deren Konto verknüpft werden können. Dies gilt jedenfalls für eingeloggte Nutzer und solche, deren Facebook-Cookies noch nicht gelöscht sind. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Übertragung der Daten trägt der Website-Betreiber, denn er hat das Plugin installiert, das den Browser zur Datenübermittlung veranlasst.

Zu Beginn der Nutzung bzw. vor Einleitung des Verarbeitungsvorgangs ist auf den Umfang und Zweck der Datenverwendung hinzuweisen. Zwar hatte Peek & Cloppenburg auf die Datenschutzerklärung verlinkt. Der bloße Link reicht aber nicht aus. Eine wirksame Einwilligung lag ebenfalls nicht vor.

Die Installation des „Social-Plugins“ war auch wettbewerbsrechtlich relevant, da Facebook diese und eigene Nutzerdaten nutzt, um Werbung zu personalisieren und so dessen Marktverhalten beeinflusst.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtmäßigkeit der sog. "2-Klick-Lösung", bei der die Funktion des Plugins erst durch den Nutzer selbst aktiviert werden muss, hat das LG Düsseldorf ausdrücklich offen gelassen.    

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