Blog
Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz, insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
27.09.2018 | Von: RAin Sabine Sobola & L. Frischholz
DSGVO - Veraltete oder fehlende Datenschutzerklärungen können zu Abmahnungen führen
Erstes wettbewerbsrechtliches Urteil zur DSGVO
Das Landgericht Würzburg hat als wohl erstes deutsches Gericht die Abmahnbarkeit von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit Beschluss vom 13.09.2018 bejaht (Az.: 11 O 1741/18 UWG).
Wer danach noch immer eine veraltete oder gar keine Datenschutzerklärung auf seiner Website vorhält, läuft nun Gefahr abgemahnt zu werden.
Lückenhafte Datenschutzerklärung als Abmahngrund
Im vorliegenden Fall wurde ein Websitenbetreiber von einem Mitbewerber abgemahnt, da dieser lediglich eine siebenzeilige Datenschutzerklärung auf seinem Internetauftritt vorgehalten hatte.
Das Gericht entschied, unter Bezugnahme auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zum (alten) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dass eine solch kurze Datenschutzerklärung den Anforderungen der DSGVO nicht genüge und als Verstoß gegen sogenannte Marktverhaltensregeln abmahnfähig sei. Der Streitwert wurde auf geringe 2.000,00 Euro festgesetzt.
zurück zur ÜbersichtAnsprechpartner
Fragen dazu?
Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.
Michael HannigPartner, Rechtsanwalt
hannig@paluka.de