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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

19.05.2017 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten

Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 135/13

Ein Politiker der Piratenpartei hatte vor 9 Jahren Unterlassungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Speicherung von dynamischen IP-Adressen eingelegt. IP-Adressen sind Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Bei einer Vielzahl allgemein zugänglicher Internetportale des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten der beklagten Bundesrepublik auf.

Mit seiner Klage wollte der Kläger erreichen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern.
§ 12 und § 15 des TMG regelt dazu Folgendes:

§ 12 Telemediengesetz - Grundsätze

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) …

§ 15 Telemediengesetz - Nutzungsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten)…

Der Bundesgerichtshof (vgl. Pressemitteilung Nr. 152/2014) hatte mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 135/13, VersR 2015, 370 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte daraufhin mit Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14 festgestellt, dass dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten anzusehen seien, wenn der Anbieter die rechtliche Möglichkeit hat, anhand von Zusatzinformation den Nutzer bestimmen zu lassen. Die Speicherung dieser IP-Adressen sei nur dann rechtmäßig, wenn diese erforderlich sei, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten.

BGH hob Berufungsurteil auf

Daraufhin hob nun der BGH das Berufungsurteils des LG Berlin auf und verwies die Sache an dieses Gericht zurück.

Im Lichte des EuGH-Urteils stellte der BGH nun fest, dass dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs.1 TMG gespeichert werden dürfen. Zudem müsse ein Anbieter von Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden dürfen, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Dabei bedarf es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer.

Der BGH führte aus, dass das LG Berlin hierzu und zu dem Gefährdungspotential keine abschließenden Feststellungen getroffen habe – und verwies die Sache zur Klärung dieser Frage an das LG Berlin zurück. Insbesondere habe das Gericht keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die (generelle) Funktionsfähigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten. 

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