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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

08.05.2015 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

E-Books und Musikdateien dürfen nicht weiterverkauft werden.

Nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24.03.2015 (Az.: 10 U 5/11) dürfen im Internet erworbene digitale Werke, wie z.B. E-Books oder Musikdateien, nach deren Erwerb nicht wieder weiterverkauft werden. Wesentlicher Grund ist nach Ansicht des Gerichts, dass das Weiterverbreitungsrecht des Rechteinhabers nicht erschöpft sei. So kann er verbieten, dass das digitale Werk nach einem „Kauf“ weiterverkauft wird. Die diesbezüglichen Verbote in den AGB der Anbieter seien damit rechtmäßig und von den Nutzern einzuhalten.

Für die öffentliche Zugänglichmachung habe der Gesetzgeber bewusst keine Erschöpfung der Urheberrechte vorgesehen. Nach Ansicht des Gerichts kann deshalb § 17 Abs. 2 UrhG mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analog angewendet werden. Der Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG greife deshalb nicht, weil das Werk ja gerade nicht körperlich weiterverbreitet wird.

Diese Beurteilung steht nach Ansicht des OLG auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung UsedSoft des EuGH. In diesem Urteil hatten die europäischen Richter ausdrücklich nur von Software gesprochen und einen Weiterverkauf erlaubt. Andere digitalen Güter blieben aber von der Entscheidung unberührt.

Es bleibt nun mit Spannung abzuwarten, wie der EuGH bezüglich des Weiterverkaufs digitaler Güter entscheiden wird. Ein entsprechender Fall wurde dem EuGH zur Vorlage gebracht.

Regensburg, 08.05.2015

Sabine Sobola
Rechtsanwältin
Leitende Partnerin
Lehrbeauftragte für IT-Recht,
Urheber- und Medienrecht

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