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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

04.06.2018 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

E-Mail Marketing nach DSGVO noch möglich?

Die DSGVO hat grundsätzlich an der Möglichkeit für Unternehmen, Werbung per E-Mail zu verschicken, nichts verändert.

Bestehende Kundenadressen

Kundenadressen, die Sie per Double-Opt-In gewonnen haben, dürfen Sie  natürlich auch weiterhin – selbst ohne erneute Einwilligung - bewerben. Daran hat sich auch seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung nicht geändert. Denn wer einmal seine Einwilligung in entsprechende E-Mail Kommunikation gegeben hat, der darf entsprechend beworben werden.

Zukünftige E-Mail-Adressen

Für zukünftige E-Mail Kontakte gilt: Holen Sie sich das Einverständnis der Empfänger unbedingt per Double-Opt-In Verfahren ein. Die DSGVO spricht hier ausdrücklich von einer Einwilligung, ohne diese keine Werbung an potenzielle Interessenten verschickt werden darf.

UWG- § 7 Abs. 3

Alternativ können Sie auf die Rechtsgrundlage des UWG zurückgreifen. Nach diesen Normen ist es erlaubt, Kunden mit eigenen Waren und Dienstleistungen zu bewerben, auch ohne ausdrückliche Einverständnis per Double-Opt-In Verfahren.  Sie müssen jedoch folgende vier Voraussetzungen beachten, damit Sie Ihre Kunden auch ohne entsprechende Einwilligung bewerben dürfen, z.B. per Newsletter oder per E-Mail.

1. Der Kunde ist tatsächlich Kunde geworden, an den man schon eine Ware verschickt oder auch eine Dienstleistung erbracht hat.

2. Die Werbung betrifft ähnliche Waren und Dienstleistungen genau dieses Unternehmens. Informationen dürfen daher nicht an andere Unternehmen weitergegeben werden, welches seine eigenen Produkte und Dienstleistungen bewerben möchte.

3. Der Kunde muss jederzeit die Möglichkeit haben, zu widersprechen. Außerdem darf er auch nicht angeschrieben haben, sollte er schon einmal gegen solche Werbung widersprochen haben.

4. In jedem Werbungsschreiben muss die Möglichkeit zur Abbestellung deutlich erkennbar sein. Dies kann beispielsweise mit einem Abmeldelink am Ende des Newsletters sichergestellt werden.  

Wenn diese vier Voraussetzungen gegeben sind, können Sie problemlos auch nach der DSGVO Ihren eigenen Kunden- und Mandantenstamm bewerben.

Bei Fragen oder Beratungsbedarf sind wir selbstverständlich gerne für Sie da!

 

Webinare zur DSGVO

Wir haben in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen IT-Sicherheitscluster e.V. drei Webinare konzipiert, die Ihnen dabei helfen, sich Schritt für Schritt die notwendigen Unterlagen für die DSGVO selbst zu erstellen. Rechtsanwältin Sabine Sobola führt Sie in den Webinaren an dieses komplexe Themengebiet heran und zeigt zielorientiert wichtige Handlungsempfehlungen auf.

Inhalte der Webinare:

  • Erläuterung der DSGVO anhand von Best-Practice-Fällen und anschaulichen Beispielen
  • Vorlagen und konkrete Formulierungsbeispiele für Ihr Verfahrensverzeichnis und Ihr Datenschutzkonzept
  • Erfahren Sie, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen benötigen oder nicht
  • IT-Sicherheit: Das sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen in Ihrem Unternehmen, die Sie prüfen und in ein Konzept aufnehmen müssten
  • Achten Sie auf Besonderheiten in Ihrem Unternehmen (z.B. sensible Daten)

Jede Woche finden folgende Termine statt:

  • dienstags, 10:00 Uhr
  • mittwochs, 14:00 Uhr
  • donnerstags, 19:00 Uhr
  • samstags, 14:00 Uhr

Melden Sie sich am besten gleich an! Bei Fragen sind wir selbstverständlich jederzeit gerne für Sie da!

Zur Webinaranmeldung

 

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Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Michael Hannig

Partner, Rechtsanwalt

hannig@paluka.de
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