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09.04.2010 | Von: Rechtsanwalt Dr. Elmar Killinger

ear ändert Hinweise zum ElektroG für Online-Händler

Die Stiftung elektro-altgeräte-register (ear) hat im Dezember 2009 seine Hinweise zum rechtlich umstrittenen Begriff „in Verkehr bringen“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ergänzt. Der Begriff des In-Verkehr-Bringens ist wesentlich, da mehrere Bußgeldtatbestände des § 23 ElektroG hieran anknüpfen. Nach § 23 ElektroG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG droht beispielsweise demjenigen ein Bußgeld, der Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ohne dass hierfür eine Registrierung bei der ear vorliegt. Zwar gelten die Bestimmungen des ElektroG hauptsächlich für die Hersteller der Geräte (§ 3 Abs. 11 ElektroG), aber Online-Händler, die Neugeräte beim Hersteller einkaufen und anschließend wieder verkaufen, werden gemäß § 3 Abs. 12 ElektroG („Vertreiber“) den Herstellern gleichgestellt und fallen unter den dortigen Voraussetzungen in den Anwendungsbereich des ElektroG. Viele Online-Händler haben sich, v. a. nach Einführung des ElektroG, gefragt, ob sie überhaupt Elektronikgeräte in den Verkehr bringen, wenn sie diese selbst vom Hersteller auf dem deutschen Markt erwerben und an Endnutzer weiterverkaufen, da die Geräte ja bereits innerhalb Deutschlands in Verkehr gebracht waren.

Das Gesetz selbst lässt offen, ob ein Gerät, das bereits durch den Hersteller in den deutschen Markt eingeführt worden ist, nochmals durch einen Online-Händler im Sinne der §§ 23, 6 ElektroG „in Verkehr gebracht“ werden kann. Dagegen spricht, dass der Vorgang des In-Verkehr-Bringens eines Neugerätes logischerweise nur einmal geschehen kann. Außerdem hätte im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG eine „Hehlerei“ mit nicht bei der ear registrierten Geräten ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit in das ElektroG aufgenommen werden müssen. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung fehlt aber. Auch sprachen die Hinweise der ear, die vom Umweltbundesamt mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist, bislang dafür, dass Online-Händler Neugeräte, die sie von Herstellern auf dem deutschen Markt erwerben, nicht nochmals im Sinne des ElektroG „in Verkehr bringen“ können und daher insoweit auch nicht der Registrierungspflicht unterliegen. In den Hinweisen zum Begriff „in Verkehr bringen (erstmals)“ unter der Rubrik „FAQ“ auf http://www.stiftung-ear.de/ wurde bis zum 15.12.2009 ohne Vorbehalte definiert, dass ein Produkt nur dann in Verkehr gebracht wird, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. Die Definition lautet wörtlich:

„Ein Produkt wird in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. “Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes, d. h. entweder Übergang des Eigentums oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller oder seinen im Geltungsbereich des ElektroG niedergelassenen Bevollmächtigten an die für den Vertrieb des Gerätes im Geltungsbereich des ElektroG verantwortliche Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen Rechts).“

Erst am 15.12.2009 erfolgte ein – aus Sicht der ear – klarstellender Hinweis, dass für Vertreiber (d. h. Online-Händler) insoweit nicht der Begriff des erstmaligen In-Verkehr-Bringens maßgeblich sei, sondern allein das fahrlässige „Anbieten“ nicht registrierter Geräte bußgeldbewährt ist. Der neue, ergänzende Hinweis lautet wörtlich:

„Hinweis: Für Vertreiber gilt, dass bereits das Anbieten von Elektrogeräten zum Verkauf bußgeldbewährt ist, wenn für die angebotenen Geräte kein Hersteller (Produzent oder Importeur) ordnungsgemäß mit Marke und Geräteart registriert ist und der Vertreiber dies schuldhaft verkennt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1, „bevor“ sowie § 3 Abs. 12 ElektroG „anbietet“).“

Ob dieser Hinweis die Rechtslage des ElektroG tatsächlich richtig wiedergibt kann man nach wie vor bezweifeln, aber aus dem ergänzenden Hinweis kann nun in jedem Fall gefolgert werden, dass selbst die ear ihre Hinweise bis zum 15.12.2009 für Online-Händler missverständlich empfand und eine Korrektur für notwendig erachtete.

Fazit:

Für Online-Händler, die einen Bußgeldbescheid wegen Taten vor dem 15.12.2009 erhalten haben und bislang auf die Hinweise der ear vertrauten, bedeutet dies, dass in einem Einspruchsverfahren die bisherigen Hinweise der ear unter Vertrauensgesichtspunkten eingewandt werden können. Sollte noch ein fristgerechter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid möglich sein, so sollte dies von den Betroffenen ernsthaft erwogen werden bzw. bereits eingelegte Einsprüche sollten in der Argumentation unbedingt erweitert werden.

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Michael Hannig

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