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21.01.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler
EuGH: Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte ist markenfähig
Mit Urteil vom 10.07.2014, Az. C-421/13, hat der EuGH entschieden, dass für Darstellungen der Ausstattung einer Verkaufsstätte die gleichen Maßstäbe anzulegen sind wie bei anderen Marken auch. Folgendes Zeichen ließ „Apple“ im Jahre 2010 in den USA als farbige Darstellung ihrer „Flagship Stores“ als dreidimensionale Marke eintragen:
Im Jahre 2013 lehnte das Deutsche Patent- und Markenamt dann eine Erstreckung der Marke ab. Im weiteren Verfahren stellte schließlich der EuGH fest, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass durch das Zeichen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden können. Dies sei beispielsweise möglich, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -Üblichkeit abweichen würde. Zu beachten ist jedoch, dass nicht nur solche Dienstleistungen geschützt werden, die bereits Teil des Verkaufs der Waren sind. Im vorliegenden Fall war es ausreichend, dass in den Geschäften Produktvorführungen in Form von entgeltlichen Seminaren stattfanden.
Regensburg, 21.01.2015
Sebastian Hümmeler
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