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13.04.2016 | Von: Rechtsanwältin Stefanie Speth LL.M.

EuGH-Generalanwalt: Verlinkung urheberrechtswidriger Inhalte ist keine Urheberrechtsverletzung

Am 07.04.2016 hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Verfahren vor dem EuGH (C- 160/15) in seinen Schlussanträgen die Ansicht vertreten, dass das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden sind, an sich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Auf die Beweggründe der Person, die den Hyperlink setze, und darauf, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die ursprüngliche Wiedergabe der Fotos auf anderen Websites ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt sei, komme es nicht an.

Hyperlinks sind Querverbindungen in Websites und Textdokumenten hin zu anderen Websites. Wird der Hyperlink durch Mausklick aktiviert, wird die Verbindung zur neuen Website hergestellt.

In dem Verfahren, das dem EuGH vorliegt, macht die Klägerin geltend, eine Verlinkung auf eine Seite, auf der Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers an den Fotos wiedergegeben werden, stelle eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung dar.

Der Generalanwalt vertritt hingegen die Ansicht, durch Hyperlinks würden die geschützten Werke, sofern sie bereits auf einer anderen Website frei zugänglich sind, nicht der Öffentlichkeit „zugänglich gemacht“, auch nicht wenn es sich um direkte Hyperlinks handele. Mit den Hyperlinks werde lediglich die Entdeckung der geschützten Werke erleichtert. Die eigentliche „Zugänglichmachung“ erfolge jedoch durch die ursprüngliche Wiedergabe.

Fazit:

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend. Insoweit bleibt die Entscheidung des EuGH abzuwarten. In der Regel folgt der EuGH jedoch der Ansicht des Generalanwalts.

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Michael Hannig

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