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26.03.2015 | Von: Rechtsanwältin Stefanie Speth LL.M.

Haftung von Bewertungsportalen für unwahre Tatsachenbehauptungen in Bewertungen

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 19.03.2015 – Az.: I ZR 94/13 mit der Frage beschäftigt, inwieweit der Betreiber eines Bewertungsportals wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf seinem Portal haftet.

Zum Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelt es sich um die Inhaberin eines Hotels. Die Beklagte betreibt im Internet ein Online-Reisebüro und damit verknüpft ein Hotelbewertungsportal. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Unterlassung einer unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift "Für 37,50 Euro pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen" erschien im Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung des Hotels der Klägerin, die ein Nutzer des Bewertungsportals erstellt hatte. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, die daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem Portal entfernte, jedoch die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgab.

Der BGH verneinte eine Haftung des Portalbetreibers für die Nutzerbewertung.

Nach Auffassung des BGH ist die beanstandete Nutzerbewertung keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch eine statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Nach Ansicht des Gerichts hat die Beklagte die Behauptung auch nicht "verbreitet". Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des Telemediengesetzes (TMG), der eine neutrale Rolle einnimmt, ist gesetzlich eingeschränkt. Ein Diensteanbieter haftet nur dann für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Einem Diensteanbieter darf jedoch keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte habe danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung von Nutzerbewertungen sei ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung bestehe in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie nicht beseitigt. Dieser Pflicht habe die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verletzt. Im Streitfall bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.

Fazit:

Eine Haftung eines Portalbetreibers für fremde Inhalte von Nutzern besteht grundsätzlich erst dann, wenn dieser Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhält und diese nicht umgehend beseitigt. Das Urteil ist hinsichtlich der Begründung auch für Online-Händler relevant, die lediglich eine Kommentarfunktion auf ihren Webseiten verwenden.

Regensburg, 26.03.2015

Stefanie Speth, LL.M.
Rechtsanwältin

 

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Michael Hannig

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