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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz, insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
16.06.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler
Internationale Designregistrierung jetzt auch für Japan und die USA möglich
Attraktive Form- und Farbgebungen von Produkten können als Design bzw. Geschmacksmuster geschützt werden. Der Schutz ist deutschlandweit, europaweit oder international möglich. Erfolgt eine internationale Registrierung, gilt das Design in den Mitgliedsstaaten geschützt, die Mitglied im sogenannten Haager Musterabkommen sind und die der Anmelder in der Anmeldung benannt hat. Seit dem 13.05.2015 sind auch Japan und die USA Mitglied im Haager Musterabkommen. Ebenfalls erst seit einem knappen Jahr Mitglied ist Südkorea. Damit können Designs jetzt auch in diesen wichtigen Industrienationen mit der leichteren internationalen Registrierung geschützt werden. Gleichwohl sind bestimmte Besonderheiten zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere, dass, anders als in Deutschland und der EU, ein Schutz nicht für bis zu 25 Jahre erreicht werden kann, sondern lediglich bis zu 20 Jahren, in den USA sogar nur für maximal 15 Jahre. Weiterer Unterschied ist, dass in den genannten Staaten vor Eintragung eine inhaltliche Prüfung erfolgt. In Deutschland erfolgt vor Eintragung lediglich eine formale Überprüfung.
Regensburg, 16.06.2015
Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte
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