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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

04.05.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler

IP-Recht: Zum Markenschutz für Schlagwörter

Grundsätzlich können auch schlagwortartige Wortfolgen wie bspw. "For You" als Markenzeichen für Waren und Dienstleistungen dienen. Das Bundespatentgericht hatte jedoch entschieden, dass es nicht ausreicht, nur die Aufmerksamkeit zu wecken und auf die Ware zu lenken. Dies alleine spreche eher gegen die notwendige Unterscheidungskraft.

Mit Beschluss vom 10.07.2014, AZ: I ZB 81/13, entschied der BGH allerdings, dass Originalität, Prägnanz und Kürze einer Wortfolge Indizien für die Unterscheidungskraft einer Marke sein können. Lediglich bei beschreibenden Angaben oder allgemeinen Werbeaussagen sei im Rahmen von kürzeren Wortfolgen von einem Mangel an Unterscheidungskraft auszugehen.

Relevant war insoweit auch, dass die Übersetzung der Bezeichnung "For You" ins Deutsche möglicherweise beschreibend sei. Angesichts der üblichen Verkaufsform und der industriellen Fertigungsweisen der betreffenden Waren, so der BGH, scheide eine individuelle Anpassung an die Nutzer aber grundsätzlich aus. Daher beschreibe die Angabe "Für Dich" die Waren nicht.

Mit dieser Entscheidung des BGH wird die Schutzfähigkeit von Werbeslogans gestärkt.

Regensburg, 04.05.2015

Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

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