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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

26.02.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler

IP-Recht: Zum unlauteren Wettbewerb bei Werbung mit Herkunftshinweisen wie z.B. „Made in Germany“

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 13.03.2014, Az. I-4 U 121/13, über eine Klage gegen die Inhaberin eines Versandhandels mit Erotikartikeln entschieden. Der Online-Shop der Beklagten enthielt die Kategorien „Made in Germany“ sowie „Deutsche Marken“ und „Deutsche Markenware“. Dort wurden Kondome angeboten, deren Rohlinge aus Asien stammten, welche aber in Deutschland auf Qualität geprüft, befeuchtet und verpackt wurden.

Das OLG Hamm entschied, dass die Werbeaussage „Made in Germany“ irreführend und damit unlauterer Wettbewerb war. Der angesprochenen Verkehr erhalte den unzutreffenden Eindruck, die Ware sei in den wesentlichen und bestimmenden Herstellungsphasen in Deutschland produziert worden. Dies würde auch nicht dadurch ausgeglichen, dass für den Verkehr vorliegend die Sicherheit und damit die Qualitätskontrolle im Vordergrund stünde. Es bleibe dabei, dass der Ursprung des Produkts eine wesentliche Bedeutung für das Marktverhalten habe. Dies gelte auch für die Begriffe „Deutsche Marken“ und „Deutsche Markenware“. Mögliche Mehrdeutigkeiten dieser Begriffe muss der Werbende gegen sich gelten lassen.

Die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt: Bei Werbung mit dem Herkunftsort von Produkten, sei es auf dem Produkt selbst, im Geschäftsraum oder in der Werbung, müssen die oben genannten Grundsätze eingehalten und insbesondere nachteilige Mehrdeutigkeiten erkannt und vermieden werden.

Regensburg, den 26.02.2015

Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

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