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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

22.06.2015 | Von: Rechtsanwältin Stefanie Speth LL.M.

IT-Recht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet über Störerhaftung von Forenbetreibern

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat mit Urteil vom 16.06.2015 – Az. 64569/09 über die Haftung von Betreibern eines Internetforums entschieden. Ein estnisches Nachrichtenportal stellte seinen Nutzern ein Nachrichtenforum zur Verfügung, das von der Portalbetreiberin auch aktiv betreut wurde. Unter anderem durchsuchte die Portalbetreiberin  das Forum stichprobenartig auf rechtsverletzende Äußerungen Dritter. Zu einem Artikel über eine estnische Fährgesellschaft wurden in dem Forum beleidigende Kommentare und Aufrufe zur Gewalt gegen die Fährgesellschaft gepostet. Die Portalbetreiberin wurde nach sechs Wochen von der Fährgesellschaft aufgefordert, diese Kommentare zu löschen. Dem kam die Portalbetreiberin  umgehend nach. Das Fährunternehmen verklagte das Nachrichtenportal vor einem Zivilgericht und forderte eine Entschädigung, die ihm in Höhe von 320 EUR vom Gericht zugesprochen wurde.  

Die Portalbetreiberin wandte sich gegen das Urteil an den EGMR und rügte dabei die Verletzung ihrer Freiheit auf Meinungsäußerung aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dabei argumentierte die Portalbetreiberin, dass sie lediglich einen neutralen Dienst zur Verfügung stelle.

Der EGMR sah keine Verletzung des Rechts der Freiheit der Meinungsäußerung aus Artikel 10 EMRK, da die Portalbetreiberin die Kommentare nicht schnell genug entfernt habe. Mit entscheidend für die Haftung der Portalbetreiberin sei gewesen, dass diese das Forum aktiv betreute und daher erkennen musste, dass dort unzulässige Beiträge gepostet wurden. Aus diesem Grund hätte die Portalbetreiberin die Kommentare auch bereits vor der Aufforderung löschen müssen.

Fazit:

Das Urteil bestätigt im Ergebnis die Rechtsprechung deutscher Gerichte. Auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Haftung von Portalbetreibern, wenn diese nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Inhalte übernehmen und sich diese damit „zu Eigen machen″.

Regensburg, 22.06.2015

Stefanie Speth, LL.M.
Rechtsanwältin
Referat IT- und Internetrecht
Geistige Schutzrechte

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