Kontaktieren Sie uns!
Vom Mehrwert profitieren

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

11.05.2012 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

IT-Recht: Software Enigma

Unter der GPL stehende Software, die über mehrere Jahre hinweg von der IT-Branche unter einer bestimmten Bezeichnung benutzt wurde, darf auch dann weiterhin unter dieser Bezeichnung genannt werden, wenn ein an der Softwareentstehung beteiligtes Unternehmen an der Bezeichnung eine Marke eintragen lässt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Einhaltung der entsprechenden Nutzungsbedingungen, unter der die Open-Source-Software der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung gestellt wird, das Recht zur Nennung der Software nicht durch das Markenrecht ausgehebelt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Programm unter einem bestimmten Namen kennen und es dann auch so bezeichnen. Kleinere Anpassungen an die Hardwareumgebung sind nach Ansicht des Gerichts dabei oft notwendig und führen nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung.

 Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.04.2012 in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem sich zwei Unternehmen über die Bezeichnung einer Software, die in Sat-Receivern enthalten ist, auseinandersetzten.

Rechtsanwältin Sabine Sobola, Regensburg

zurück zur Übersicht
Teilen:

Ansprechpartner

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Michael Hannig

Partner, Rechtsanwalt

hannig@paluka.de
Michael Hannig

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen