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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz, insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
27.03.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler
IT-Recht: Unterlassungsverpflichtung und Antrag auf Löschung bei Suchmaschinen
Wer verpflichtet ist, im Internet Werbung mit bestimmten Inhalten wie beispielsweise Bildern zu unterlassen, hat sämtliche im Kern gleich gelagerte Verletzungshandlungen zu unterlassen. Es ist daher nicht ausreichend, wenn die entsprechenden Inhalte nur von der eigenen Homepage gelöscht werden, sie aber nach wie vor über eine Internet-Suchmaschine wie etwa Google abrufbar sind.
Der Unterlassungsschuldner muss geeignete Maßnahmen treffen, damit diese Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Er ist daher unter Umständen verpflichtet, bei Suchmaschinen einen Antrag auf Löschung im Cache-Speicher zu stellen. Gemäß OLG Celle Urteil vom 29.01.2015, Aktenzeichen 13 U 58/14, muss der Schuldner jedenfalls die größte Suchmaschine Google prüfen. Weitere Angaben zur Zumutbarkeit solcher Maßnahmen, insbesondere zur Überprüfung auch kleinerer Suchmaschinen, hat das OLG Celle vermieden.
Regensburg, 27.03.2015
Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte
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