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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

22.10.2010 | Von: Rechtsanwalt Dr. Elmar Killinger

IT-Recht: Verbot der Weitergabe von auf DVD-Rom gekaufter Software – BGH Urt. v. 11.02.2010 („Half-Life 2“)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.02.2010 (Az. I ZR 178/08) darüber entschieden, ob es in Nutzungsbedingungen von Softwareherstellern ausgeschlossen werden kann, ein über ein Registrierungscode mit einer Software verknüpftes Benutzerkonto auf Dritte zu übertragen, selbst wenn dies notwendig ist, um eine auf DVD-Rom gekaufte Software in funktionstüchtiger Weise an Dritte weiterverkaufen zu können. Das Software Unternehmen hatte im vorliegenden Fall die von ihr auf DVD-Rom verkaufte Software so programmiert, dass diese erst lauffähig ist, wenn diese über eine Internetverbindung mit einem bei ihr registrierten Benutzerkonto verknüpft und anschließend frei geschaltet wird. Die Übertragung des Benutzerkontos (wie auch die Weitergabe der Software selbst) ist dabei in den Nutzungsbedingungen ausgeschlossen, so dass rein faktisch der Weiterverkauf der Software-DVD nicht mehr möglich ist. Die DVD selbst kann zwar verkauft werden, wegen der festen Bindung an das nicht übertragbare Benutzerkonto kann sie aber von einem Dritten rein tatsächlich nicht mehr genutzt werden.

Der BGH hatte diese Vorgehensweise in seinem Urteil bestätigt. Die Entscheidung wurde daher teilweise sogar als Aufgabe des „Erschöpfungsgrundsatzes“ (§ 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 UrhG) bei auf Datenträgern verkörperter Software verstanden. Denn nach der „OEM-Version“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 06.07.2000, Az. I ZR 244/97) ging man davon aus, dass der Weiterverkauf von verkörperter Software in Nutzungsbedingungen nicht ausgeschlossen werden kann, weil sich das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers in dem verkörperten Softwareexemplar erschöpft (= Erschöpfungsgrundsatz). Im Ergebnis kann aber tatsächlich davon gesprochen werden, dass vorliegend der Erschöpfungsgrundsatz über den Umweg des Benutzerkontos ausgehebelt wird und in diesen Fällen de facto nicht gilt. Zu dem Ergebnis gelangt der BGH allerdings nur, weil er zwischen dem Benutzerkonto und der Weitergabe der DVD-Rom strikt trennt. Der BGH verbietet die Weitergabe der DVD-Rom nicht und gibt daher auch den „Erschöpfungsgrundsatz“ nicht auf, aber er nimmt es hin, dass das notwendige Benutzerkonto nicht mit übertragen werden darf und daher nur eine „wertlose“, weil funktionsunfähige, Software mit der DVD-Rom verkauft werden kann. Dass sich dafür praktisch kein Käufer finden wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit wird im Ergebnis ein Modell zur Umgehung des Erschöpfungsgrundsatzes, d. h. ein Weiterverkaufsverbot von auf Datenträgern verkörperter Software, gebilligt.

Allerdings steht und fällt dieses Umgehungsmodell mit der wirksamen Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in den Softwarekaufvertrag. Genau diese Frage musste vom BGH in seinem Urteil aber nicht entschieden werden. Das System war so ausgestaltet, dass auf der Softwareverpackung außen ein Hinweis darauf angebracht war, dass die Verwendung der Software eine Online-Aktivierung voraussetzt und, dass die Nutzungsbedingungen, die unter einer bestimmten Internetseite einssehbar sind (aber nicht im Ladengeschäft aushängen), akzeptiert werden müssen. Ob dies als wirksame Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in den Softwarekaufvertrag, insb. bei Verbrauchern, angesehen werden kann, wird derzeit zu Recht stark bezweifelt. Auch wird, wie so oft, in diesem Punkt wohl der EuGH das letzte Wort haben (vgl. Art. 4 Abs. 2 RL 2001/29/EG). Fakt ist derzeit aber, dass der BGH ein Modell zur Umgehung des Erschöpfungsgrundsatzes und damit ein faktisches Weiterverkaufsverbot bei auf Datenträgern verkörperter Software zugelassen hat.

Regensburg - 22.10.2010

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Michael Hannig

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