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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

02.07.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler

IT-Recht: YouTube haftet grundsätzlich nicht für Verstöße von Nutzern

Am 01.07.2015 hat das Oberlandesgericht Hamburg einer aktuellen Pressemitteilung zufolge zwei Entscheidungen verkündet, die urheberrechtliche Verfahren zwischen der Betreiberin des Videoportals "YouTube" bzw. deren Muttergesellschaft, die Google Inc., betreffen. Die Gema bzw. der Rechteinhaber nahm YouTube bzw. Google auf Unterlassung in Anspruch.

YouTube argumentierte, dass sie lediglich eine Plattform zur Verfügung stelle. Die Videos habe sie nicht erstellt und nicht hochgeladen. Auch ansonsten würde sie bereits alle zumutbaren Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen ergreifen. Das OLG Hamburg (Az.: 5 U 87/12) bestätigte, dass Videoclips unverzüglich zu sperren seien, nachdem YouTube von der Klägerin über diese Urheberrechtsverletzungen informiert worden sei.

Auch in einem weiteren Verfahren (Az.: 5 U 175/10) ging es um die Haftung des Betreibers einer Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen durch Videos von Nutzern. Hier waren sowohl YouTube als auch Google verklagt worden.

Mit seiner Entscheidung hat das OLG Hamburg eine Störerhaftung bejaht. Grundsätzlich haftet YouTube bzw. Google damit nicht für rechtswidrige Nutzertätigkeiten. Wird der Dienstanbieter jedoch auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er sowohl das konkrete Angebot unverzüglich sperren als auch Vorsorge treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt. Hierzu muss er alle zumutbaren Maßnahmen treffen.

Es ist davon auszugehen, dass in beiden Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden.

Regensburg, den 02.07.2015

Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

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