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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

03.07.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler

IT-Recht: Zur Störerhaftung von Domain-Registraren für Rechtsverstöße des Domaininhabers

Domain-Registrare haften für rechtsverletzende Inhalte auf den Seiten des Domaininhabers wie ein Hostprovider; die Grundsätze des BGH sind insoweit übertragbar. Zugrunde lag der Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 13.05.2015, Az. 28 O 11/15) ein Fall, in dem ein Registrar aufgefordert worden war, die Verbreitung falscher Tatsachen über die Website unter der bei ihr registrierten Domain zu unterlassen. In einem Schreiben war der Registrar bereits außergerichtlich darauf hingewiesen worden, welche konkreten Äußerungen falsche Tatsachen darstellen würden. Der Registrar verwies jedoch darauf, dass der Antragsteller sich an den Domaininhaber wenden solle.

Das Landgericht Köln stellt nunmehr fest, dass die Grundsätze des BGH zur Haftung des Hostproviders auch auf die Haftung des Registrars zu übertragen sind.

Mit seiner Tätigkeit ermögliche der Registrar, dass unter der Domain rechtsverletzende Inhalte zur Verfügung gestellt würden. Für diese Gefahr hafte er als Störer. Zuvor müsse der Registrar aber auf die Rechtsverletzung hingewiesen werden. Dieser Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfungen sollen hierfür nicht erforderlich sein. Der Registrar hat dann dem verantwortlichen Domaininhaber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Je nach Ergebnis kann auch die Pflicht bestehen, den Betroffenen erneut mit dem Vorbringen des Verantwortlichen zu konfrontieren. Hat der Verantwortliche die Vorwürfe des Betroffenen mit guten Gründen in Abrede gestellt, kann es sogar erforderlich sein, dass der Domain-Registrar von dem Betroffenen Nachweise für die behauptete Rechtsverletzung verlangen muss.

Für Hostprovider und Domain-Registrare bestehen umfangreiche Pflichten, sobald sie hinreichend konkret auf Rechtsverstöße durch ihre Kunden hingewiesen werden. Es ist zu erwarten, dass diese Grundsätze auch Anwendung auf weitere Tätigkeitsfelder im Bereich des Internet finden werden.

Regensburg, den 03.07.2015

Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

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