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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

24.02.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler

IT-Recht: Zur Zulässigkeit eines Arztbewertungsportals und der Nutzung personenbezogener Daten

Der BGH (Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13) hatte über eine Klage eines Arztes gegen die Betreiberin eines Arztbewertungsportals auf Löschung seines Eintrags zu entscheiden. In dem Portal wurden insbesondere personenbezogene Daten wie Name, akademischer Grad, Fachrichtung und Anschrift mit Bewertungsmöglichkeiten für Nutzer bereitgehalten.

Die Datenspeicherung und -Übermittlung ist nach dem Urteil zulässig, da nach einer Abwägung kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegensteht. Für den Arzt hat das Portal für sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zwar potentiell erhebliche Belastungen zur Folge. Im Unterschied zu Lehrerbewertungsportalen könnten auch wirtschaftliche Folgen eintreten. Letztlich ist aber nur die Sozialsphäre des Arztes betroffen. Die Portalbetreiberin hingegen ist eine "unverzichtbare Mittlerperson" zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit. Die Öffentlichkeit hat ein "ganz erhebliches Interesse" an Informationen über ärztliche Dienstleistungen; das Portal kann zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen führen.

Selbst eine anonyme Nutzung und "häufig" fachlich nicht zutreffende Laienbewertungen, so der BGH, steht dem nicht entgegen. Letzteres erscheint allerdings mehr als fraglich, da es mittlerweile Agenturen gibt, die Bewertungen gegen Entgelt erstellen und so eine echte Bewertung vortäuschen.

Regensburg, 24.02.2015

Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

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