Kontaktieren Sie uns!
Vom Mehrwert profitieren

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

18.08.2017 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

Kein Schadensersatz bei Verletzung von OSS Lizenzbedingungen

Das OLG Hamm (Az: 4 U 72/16) hat ein Urteil zum Thema Open-Source-Software (OSS) gefällt. Dabei wurde  - in Einklang mit zahlreichen vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen - festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Bedingungen der GNU General Public Licence einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung der OSS begründet. Neu hingegen ist das Urteil mit Blick auf die Entscheidung zum Schadensersatz. Ein solcher Anspruch ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.

Die Beklagte (eine Universität) hatte, als sie die vorgenannte Programmversion in ihrem Internetauftritt in ausführbarer Form zum Download zur Verfügung stellte, in zweifacher Weise gegen die Bestimmungen der „GNU General Public License, V. 2“ verstoßen. Zum einen entgegen dem in Ziffer 3 Satz 1 (vor lit. a]) der Lizenzbestimmungen enthaltenen Verweis auf Ziffer 1 der Lizenzbestimmungen stellte die Beklagte keine Kopie des Lizenztextes zur Verfügung. Des Weiteren stellte sie den Quellcode der Programmversion nicht zur Verfügung, und zwar weder auf eine der in Ziffer 3 lit. a) bis c) der Lizenzbestimmungen genannten Arten noch in anderer Weise.

Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechtsposition

Diese Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen führten zugleich zu einer Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechtsposition der Klägerin. Nach wohl einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und der zumindest überwiegenden Auffassung in der Literatur, der sich der erkennende Senat anschloss, stellt die Verbreitung einer unter der „GNU General Public License“ lizenzierten Software unter Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen eine Urheberrechtsverletzung dar.

Zum Streitwert führt des Gericht aus, dass es den Unterlassungsanspruch zugrunde gelegten Gegenstandswert von 100.000,00 € für überhöht hielt. Der Unterlassungsanspruch bezog sich auf eine von der Klägerin unentgeltlich vertriebene Programmversion, die zudem nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht frei von Fehlern war und zum Zeitpunkt der Abmahnung – angesichts der Existenz weiterentwickelter Programmversionen – auch bereits „veraltet“ war. Vor diesem Hintergrund befand das Gericht einen Gegenstandswert von 50.000,00 € für den Unterlassungsanspruch für angemessen.

Schadensersatzanspruch abgelehnt

Einen Schadensersatzanspruch (sei es nach § 97 Abs. 2 UrhG, sei es aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage) lehnte das Gericht indes ab. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sein könne.

Revision wurde zugelassen

Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Vielleicht können wir bald vom höchsten deutschen Zivilgericht ein verbindliches Urteil zum Thema Schadensersatz bei kostenlos zur Verfügung gestellter OSS erwarten.

 

zurück zur Übersicht
Teilen:

Ansprechpartner

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Michael Hannig

Partner, Rechtsanwalt

hannig@paluka.de
Michael Hannig

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen