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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

29.08.2017 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

Kein Verstoß gegen Gesetze durch Ad-Blocker nach Ansicht des OLG München

Ad-Blocker unterdrücken mithilfe von spezieller Software (oft Open-Source-Software) Werbung auf Websites. Dagegen wendete sich die Betreiberin einer kostenlosen Internetseite mit journalistischem Inhalt, die durch Werbung finanziert wird. Dabei besitzt das Programm der Beklagten (des Adblocker-Unternehmens) selbst keine eigene Filter-Funktionalität, sondern muss mit Vorgaben ergänzt werden, welche Inhalte blockiert werden sollen. Diese sind in sog. "Blacklists" enthalten, die dem Nutzer standardmäßig zur Filterung vorgeschlagen werden. Zudem ist die Software der Beklagten so voreingestellt, dass nach ihren Kriterien ("Whitelist") als nicht störend eingestufte Werbung angezeigt werden kann.

Nun hat jeder Betreiber einer Website die Möglichkeit, am "Whitelisting" der Beklagten teilzunehmen und seine Seiten von ihr freischalten zu lassen. Allerdings verlangt die Beklagte von größeren Webseitenbetreibern dafür eine Lizenzzahlung. Die Klägerin vertrat in den Verfahren die Ansicht, dass der Einsatz der Software zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt behindert und unlauter Druck auf sie ausübt, mit der Beklagten eine kostenpflichtige Vereinbarung über eine "Freischaltung" von Werbeinhalten abzuschließen.

Das Oberlandesgericht München ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall keine gezielte Behinderung der Betreiberin der Website vorliegt, zudem sei es keine verbotene aggressive Werbung. Gegen Kartellrecht werde nicht verstoßen, da die Software keine marktbeherrschende Stellung inne habe. Eine Verletzung von Urheberrechten sei ebenfalls nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht Köln hatte früher im Jahr entschieden, dass diese Acceptable Ads-Programme eine "unzulässige aggressive Praktik" nach dem Wettbewerbsrecht darstellt.Zwar hält es  damit ebenfalls das Blockieren von Werbung grundsätzlich für legal, nicht aber das "Acceptable Ads"-Programm einer Kölner Firma. Wie oben dargestellt, ist das OLG München hier anderer Auffassung, weshalb die Revision zum BGH zugelassen wurde.

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Michael Hannig

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