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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

17.07.2017 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

Keine Störerhaftung mehr für WLAN-Betreiber

Ende Juni hat der deutsche Bundestag per Gesetz die Störerhaftung von W-LAN-Betreibern abgeschafft. Ziel des Gesetzes ist es, den Betrieb offener WLAN-Netze in Deutschland zu fördern.

Mit dem Gesetz wurde eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) beschlossen. Dort ist seit 20 Jahren geregelt, unter welchen Umständen Diensteanbieter für fremde (also nicht von Ihnen stammende) Inhalte haften. Nach dem Gesetzeswortlaut war (und ist) die Hürde für eine Haftung hoch. So würde nach dem bisher geltenden § 8 TMG der Zugangsanbieter eigentlich nur dann für fremde Inhalte haften, wenn er in den Übertragungsvorgang eingegriffen hat.  Allerdings hat die Rechtsprechung über die Störerhaftung zumindest für Unterlassungsansprüche diese vorgesehene Haftungsfreistellung von Dienstanbietern ausgeweitet. Ein Umstand, der von einigen Parteien und von vielen Rechtsanwälten seit Jahren kritisiert worden war.

W-LAN Anbieter haftet nicht für Nutzerhandlungen

Nun stellte der Gesetzgeber – zumindest für die Anbieter von W-LANs - klar, was eigentlich schon seit Einführung des Teledienstegesetzes (TDG) seit 1997 im Gesetz stand, nämlich, dass der W-LAN-Anbieter weder auf Schadensersatz, noch auf Unterlassung haftet. Wörtlich enthält die neue Regelung in § 8 TMG daher folgenden Text:

„Sofern diese Dienstanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“

Anbieter wird nicht mehr zur Verantwortung gezogen

Klar ist nun: Wer anderen einen Internetzugang zur Verfügung stellt, wird rechtlich nicht mehr zur Verantwortung gezogen, wenn der Nutzer des Internetzugangs gegen Gesetze verstößt, wie das zum Beispiel beim kostenlosen Herunterladen von Musik und Filmen der Fall ist, deren Nutzungsrechteinhaber dem Download nicht zugestimmt haben.

Das Ziel, nämlich den Betreibern von Hotspots in Hotels, in Cafés, Geschäften und auf Veranstaltungen die rechtliche Unsicherheit zu nehmen, eventuell anwaltlich abgemahnt zu werden und die Kosten dafür tragen zu müssen, dürfte damit erreicht werden.

  

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