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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

05.09.2016 | Von: Rechtsanwältin Stefanie Speth LL.M.

Keine strukturelle Benachteiligung des Online-Handels als Vertriebskanal

Wie das Bundeskartellamt mit Pressemitteilung vom 18.07.2016 mitgeteilt hat, hat der Spielzeug-Hersteller LEGO dem Bundeskartellamt gegenüber zugesagt, sein Rabattsystem künftig so auszugestalten, dass Händler auch über den Online-Vertrieb die gleiche Rabatthöhe erreichen können wie im stationären Vertrieb. Hierzu werde LEGO auf den Online-Vertrieb zugeschnittene alternative oder ergänzende Rabattkriterien einführen, die den Besonderheiten dieser Vertriebsform angepasst sind. Das Bundeskartellamt hatte zuvor auf Beschwerden von Händlern reagiert und ein Verfahren wegen einer Wettbewerbsbeschränkung eingeleitet. Dieses konnte nun aufgrund der Kooperation seitens LEGO eingestellt werden.

Die vom Hersteller LEGO gewährte Rabatthöhe ist von entscheidender Bedeutung für den Einkaufspreis der Händler. Nach der bisherigen Fassung des Rabattsystems von LEGO hätten Händler allein durch Verkäufe im stationären Handel in den Genuss der höchsten Rabattpunktzahl kommen können, da eine Reihe von Kriterien allein auf den stationären Handel zugeschnitten waren, wie zum Beispiel eine Orientierung an den zur Verfügung stehenden Regalmetern. Dies habe dazu geführt, dass selbst im Online-Vertrieb vorbildlich agierende Händler in vielen Fällen niedrigere Rabatte erhielten als ausschließlich im stationären Vertrieb tätige Händler. Diese Ungleichbehandlung wolle das Unternehmen nun abstellen.

Fazit:

Hersteller dürfen Anforderungen an die Qualität des Vertriebs ihrer Produkte stellen und ihren Händlern bei unterschiedlichen Leistungen auch unterschiedliche Rabatte einräumen. Dabei sollte der Online-Handel als Vertriebskanal jedoch nicht strukturell benachteiligt werden. Dies könnte ansonsten eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung darstellen.  

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Michael Hannig

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