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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz, insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
01.07.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler
Markenrecht: Adwords-Werbung und allgemeine Markenbeschwerde bei Google
Wer bei Google eine sogenannte allgemeine Markenbeschwerde einlegt, ist verpflichtet, der Verwendung der Marke für eine Adwords-Werbung zuzustimmen, die das Markenrecht nicht verletzt. Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine Markeninhaberin, hier der Marke "ROLEX", der Verwendung der Marke zustimmen muss, wenn die Verwendung selbst nicht gegen Markenrecht verstößt. Eine Händlerin gebrauchter Uhren beabsichtigte die Schaltung einer Adword-Anzeige unter Nutzung der Bezeichnung "Rolex".
Der BGH (Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 188/13) entschied nunmehr, dass allgemeine Markenbeschwerden für sich nicht wettbewerbswidrig sind. Eine allgemeine Markenbeschwerde führt dazu, dass Adwords-Anzeigen mit dem betreffenden Markenbegriff nur mit Zustimmung des Markeninhabers geschaltet werden können.
Ist die Nutzung der Marke in der Anzeige jedoch rechtmäßig, darf der Inhaber die Zustimmung nicht verweigern. Dies wäre rechtswidrig, weil es den Wettbewerber gezielt behindern würde. Auch die Bezeichnung von gebrauchten Uhren mit Markennamen war vorliegend rechtmäßig. Daher wurde die Beklagte verurteilt, ihre Zustimmung zur Adwords-Anzeige zu geben.
Regensburg, den 01.07.2015
Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte
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