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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

12.06.2015 | Von: Rechtsanwältin Stefanie Speth LL.M.

Markenrecht: Eintragungsfähigkeit des Zeichens „Die Wanderhure“

Die Antragsteller - eine Verlagsgruppe sowie die Autoren des Romans "Die Wanderhure" - wollten das Zeichen "Die Wanderhure" als Gemeinschaftswortmarke für den Europäischen Binnenmarkt eintragen lassen. Die zuständige Prüferin des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) lehnte eine Eintragung des Zeichens mit der Begründung ab, das Wortelement "Hure" als Synonym für Prosituierte sei ein vulgärer und unanständiger Ausdruck und ein anstößiges Schimpfwort. Die Anmeldung des Zeichens errege Anstoß und verstoße gegen die guten Sitten. Die Beschwerdekammer des HABM ließ den Buchtitel mit Entscheidung vom 28.05.2015 – Az.: R 2889/2014-4 als Gemeinschaftswortmarke zu und hob damit die vorangegangene Entscheidung der Prüferin auf.   

Nach Ansicht der Beschwerdekammer sorge der anmeldungsgemäße Begriff nicht etwa für Abscheu, sondern für Unterhaltung. Außerdem sei im deutschen Sprachgebrauch eine Alternative zu dem in Rede stehenden Begriff nicht ersichtlich. Die Wanderhure des 15. Jahrhunderts sei als eine spezialisierte Gruppe von Dienstleistungserbringerinnen zu verstehen. Im gegenwärtigen Sprachgebrauch existiere der Begriff „Wanderdienstleistungserbringerin“ jedoch nicht. Auch "das in ihm beschriebene soziale Phänomen" existiere in der Gegenwart nicht. Aus diesen Gründen vermische die angefochtene Entscheidung zur Markeneintragung die Erwähnung eines Phänomens mit dem Phänomen selbst und somit die Unterscheidung von Fact und Fiction. Ansonsten müsse man bei einer Ablehnung dieser Eintragung jeden Krimi mit dem Wort "Mord" im Titel verbieten, denn bekanntlich gebe es nichts sittenwidrigeres, als einen Mord zu begehen.

Fazit für die Praxis:

Ob ein Zeichen, das als Marke eingetragen werden soll, gegen die guten Sitten verstößt, ist rechtlich nicht alleine danach zu beurteilen, ob das Zeichen grundsätzlich als Schimpfwort benutzt werden kann.

Regensburg, den 12.06.2015

 

Stefanie Speth, LL.M.
Rechtsanwältin
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

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Michael Hannig

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