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19.05.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler
Markenrecht: Parodien von bekannten Marken
Die bekannte Wort-/ Bildmarke PUMA mit springender Raubkatze wird für Sportartikel genutzt. Ein weiterer Hersteller registrierte eine Marke für Bekleidungsstücke, die einen springenden Pudel abbildete. Die Inhaberin der Marke PUMA ging hiergegen erfolgreich vor.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.04.2015, Az. ZR 59/13, entschieden, dass die Parodie zwar keine Verwechslungsgefahr begründet. Hierfür sind die Unterschiede zu groß. Gleichwohl nutzt die neue Marke aber die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der älteren Marke PUMA aus. Die beteiligten Verkehrskreise verbinden die beiden Marken gedanklich miteinander. Auch Grundrechte wie Kunstfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit müssen hinter das Markenrecht zurücktreten.
Regensburg, 19.05.2015
Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte
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