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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

12.05.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler

Markenrecht: Vertrieb von Software ohne Originalverpackung

Die Klägerin ist Markeninhaberin und vertreibt unter ihrer Marke Software für die Hilfe zur Erstellung von Steuererklärungen, die mit anderen Bestandteilen in einer Minibox verpackt ist. Die Box ist beschriftet und enthält neben der CD-ROM auch das Seriennummernzertifikat und umseitig abgedruckten Lizenzbestimmungen sowie Werbung und Informationsblätter. Die Beklagte hat diese Software von der Klägerin erworben, vertreibt aber nur die CD mit dem Zertifikat. Die Klägerin sieht hierin die Verletzung ihrer Markenrechte.

Diese Klage hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 21.01.2015, Az. 408 HKO 41/14) hat festgestellt, dass die Markenrechte der Klägerin erschöpft sind, denn die Klägerin hatte die Produkte in den Verkehr gebracht.

Entgegenstehende berechtigte Gründe liegen nicht vor. Zwar ist auch die Veränderung oder Verschlechterung der Verpackung relevant. Es liegt aber keine Gefahr für den Ruf der Marke vor. Anders als bei kosmetischen Mitteln ist es auch nicht offensichtlich. Die Klägerin hatte nicht vorgetragen, dass die weggelassenen Unterlagen zur Verbesserung des Rufs der Marke beitragen. Überdies ist wichtig, dass die Klägerin selbst die Software nicht nur in der Minibox, sondern auch als Einzel-CD vertreibt. Nicht relevant ist jedoch, ob durch den Vertrieb in die Preisgestaltung eingegriffen wird.

Regensburg, 12.05.2015

Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

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