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23.10.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler
Markenrecht: Zur Pflicht einer Bank, bei Markenfälschung den Kontoinhaber bekanntzugeben
Mit Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 51/12 – Davidoff Hot Water II hat der BGH entschieden, dass eine Bank Name und Anschrift des Kontoinhabers preisgeben muss, wenn über das Konto die Kaufpreiszahlung für gefälschte Markenprodukte abgewickelt wurden. Ein Verkäufer hatte über eBay eine Produktfälschung des Parfüms der Marke "Davidoff Hot Water" angeboten. Da es für die Markenrechteinhaberin nicht möglich war, auf anderem Wege den Verkäufer ausfindig zu machen, klagte sie gegen die betroffene Sparkasse auf Auskunft über den Kontoinhaber.
Während das zuständige Landgericht der Klage noch stattgab, wies das Oberlandesgericht sie unter Berufung auf das Bankgeheimnis zurück. Auf Vorlage des BGH entschied bereits der EuGH mit Urteil vom 16.07.2015, dass eine pauschale Weigerung der Banken zur Auskunft in diesem Zusammenhang nicht zulässig ist.
Auch der BGH hat auf dieser Grundlage entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Auskunft über Name und Anschrift des Kontoinhabers hat. Wurde das Konto für den Zahlungsverkehr für eine offensichtliche Markenverletzung genutzt, wiegt das Grundrecht der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und wirksamen Rechtsschutz höher als das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit.
Regensburg, den 23.10.2015
Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT- und Internetrecht, Geistige Schutzrechte
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