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16.09.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler
Markenrecht: Zur unlauteren Ausnutzung einer bekannten Gemeinschaftsmarke
Maßgeblich für das Vorliegen einer unlauteren Ausnutzung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Markenrichtlinie sind die Verkehrskreise des Mitgliedstaats, in dem die jüngere Marke angemeldet wurde.
Mit Urteil vom 03.09.2015, Az: C-125/14, entschied der EuGH über eine Vorlage eines ungarischen Gerichts. In Ungarn hatte ein Unternehmen die Wort-/Bildmarke „be impulsive“ als nationale Marke angemeldet. Hiergegen erhob Unilever, gestützt auf eine ältere Gemeinschaftsmarke, Widerspruch. Die ältere Marke sei in der Gemeinschaft bekannt und es sei eine unlautere Ausnutzung der älteren Marke zu befürchten.
Der EuGH stellte daraufhin fest, dass es ausreicht, wenn die Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets bekannt ist. Dies kann auch das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaates umfassen.
Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass die ältere Gemeinschaftsmarke auch in dem Mitgliedsstaat der jüngeren Marke bekannt ist. Für die Frage, ob eine unlautere Ausnutzung vorliegt, kommt es jedoch auf die Verkehrskreise dieses Mitgliedstaats an. Hier ist ausreichend, dass ein wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil die Marke kennt, sie mit der jüngeren Marke gedanklich verbindet und jedenfalls die Gefahr einer tatsächlichen oder gegenwärtigen Ausnutzung vorliegt.
Regensburg, den 16.09.2015
Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte
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