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10.07.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler
Markenrecht: Zur Verkehrsdurchsetzung, Farbe Nivea-Blau
Auch für abstrakte Farbmarken reicht ein Anteil von 50 % des allgemeinen Publikums aus. Der BGH hat mit Beschluss vom 09.07.2015, Az. I ZB 65/13 - Nivea-Blau, entschieden, dass für abstrakte Farbmarken keine erhöhten Anforderungen bezüglich der sogenannten Verkehrsdurchsetzung zu stellen sind. Zugrunde lag die Anordnung des Bundespatentgerichts, auf Antrag eines Konkurrenten die Farbmarke "Nivea-Blau" zu löschen.
Verkehrsdurchsetzung liegt dann vor, wenn die Marke, hier also die bloße Farbe, durch ihre Benutzung für bestimmte Waren beim allgemeinen Publikum bekannt sind. Im vorliegenden Fall hängt die Eintragungsfähigkeit der Marke von dieser Frage ab.
Für Marken ist eigentlich ausreichend, dass mindestens 50 % des allgemeinen Publikums in der Marke einen Hinweis auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen sehen. Das Bundespatentgericht hatte aber für die Farbmarke einen Anteil von mindestens 75 % gefordert. Das war dem BGH zu streng. Auch für abstrakte Farbmarken gilt die Grenze von 50 %.
Regensburg, den 13.07.2015
Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte
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