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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

11.08.2022 | Von: Rechtsanwalt Michael Hannig

Neue Informationspflichten für Händler

So vermeiden Sie eine Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände!

Im Rahmen aktueller Gesetzesnovellierungen sind auch neue Informationspflichten für Händler, sowohl on- als auch offline, in Kraft getreten. Die Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen. Im nachfolgenden Artikel werden wir auf ausgewählte Pflichten eingehen.

Nach dem neuen § 11 PAngV muss bei der Werbung mit Preisermäßigungen ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis angegeben werden. Dieser anzugebene Preis richtet sich nach dem niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler in den letzten 30 Tagen für diese Ware vom Verbraucher verlangt hat. Das heißt, dass der Verbraucher zukünftig bei jeder Preisermäßigung darüber informiert werden muss, was in den letzten 30 Tagen der niedrigste Preis für diese Ware war. Diese Pflicht gilt jedoch z.B. nicht für eine Gegenüberstellung zum UVP (wenn der Händler eben keinen eigenen unrabattierten Preis aufruft), wenn überhaupt kein vorheriger Preis angegeben wird (also keine Gegenüberstellung erfolgt) oder auch wenn keine klassische Preisermäßigung stattfindet, sondern eine Rabattaktion à la 2 für 1, etc.

Auch aus einer Neufassung des UWG ergeben sich Informationspflichten für Betreiber eines Online-Marktplatzes oder eines Online-Vergleichsportals. Alle Händler, die Verbrauchern die Möglichkeit bieten, nach Waren und Dienstleistungen zu suchen, welche von verschiedenen Unternehmern oder Verbrauchern angeboten werden, müssen darüber informieren, was die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings der Suchergebnisse sind sowie darüber, wie diese im Vergleich zu anderen Parametern gewichtet werden, vgl. § 5b Abs. 2 UWG. Diese Informationen müssen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein (ähnlich wie ein Impressum).

Weiter muss nach § 5b Abs. 3 UWG von einem Unternehmer, welcher die Möglichkeit anbietet, dass Verbraucher Produkte bewerten, darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die Bewertungen auch tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Korrespondierend hierzu wird Unternehmern nach Nr. 23b f. des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG untersagt, zu behaupten, die Bewertungen würden von Verbrauchern stammen, die die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben, ohne, dass der Unternehmer dies durch angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen überprüft hat.

Das Nichteinhalten jener Pflichten bringt das Risiko einer Abmahnung insbesondere durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände mit sich.

(Bildquelle: Pixabay)

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Michael Hannig

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