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25.03.2014 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

Neues Fernabsatzrecht zum 13.Juni 2014 für Online-Händler

Online-Händler müssen sich auf gesetzliche Änderungen einstellen. Ab dem 13.Juni 2014 ändern sich für alle, die Handel über das Internet betreiben, zahlreiche Punkte. Welche Vor- oder Nachteile die Regelung im Tagesgeschäft mit sich bringt, hängt letztlich von den Tätigkeitsschwerpunkten des Unternehmers ab.

Die wichtigste Neuerung ist, dass sich das Widerrufsrecht für Verbraucher an vielen Punkten ändert. Der Online-Händler braucht also eine neue Widerrufsbelehrung. So gibt es künftig eine europaweit geltende einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen und die Möglichkeit, sämtliche Rücksendekosten dem Kunden aufzuerlegen. Die 40-Euro Klausel wurde also abgeschafft. Allerdings muss der Unternehmer den Verbraucher darüber aufklären, dass im Falle eines Widerrufs der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Versäumt er das, muss er sie (wie bisher) selbst tragen. Der Online-Händler muss also schon aus Eigeninteresse heraus seine Vertrags- und Aufklärungsformulare der aktuellen Rechtslage anpassen.

Tut er das nicht, läuft er zusätzlich Gefahr bei Verstoß gegen die Vorschriften Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbsvereinen zu bekommen.

Der Widerruf hat immer durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen, also beispielsweise per Mail, Brief oder Telefon. Ein Widerruf durch bloße Rücksendung ohne eine entsprechende Erklärung wird hingegen nicht mehr möglich sein. Es gibt zudem einige Ausnahmen vom Widerrufsrecht, z.B. aus Gründen des Gesundheitsschutzes, aber auch einige andere, die der Unternehmer alle einmal gelesen haben sollte.

Letztlich ist die Regelung darauf angelegt, den Verbraucherschutz zu stärken. Damit würde man den Online-Händler als „Gegenspieler“ eigentlich auf der Verliererseite wähnen. Dies ist aber nur bedingt der Fall. Mit der Beschränkung der Berechnung von Nebenleistungen und der Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises schon nach 14 statt wie bisher 30 Tagen ist der Händler zwar tatsächlich schlechter gestellt als vorher. Er profitiert jedoch unter anderem von der grundsätzlichen Belastung des Verbrauchers mit den Rücksendekosten bei gleichzeitigem Wegfall der 40-€-Grenze und der nunmehr gesetzlichen Begrenzung der Tragung der Hinsendekosten auf den Standardversand. Positiv zu werten ist für den Händler zudem, dass der Widerruf nur noch durch eindeutige Erklärung möglich ist. Ein zweischneidiges Schwert hingegen ist die Ermöglichung eines telefonischen Widerrufes. Dies macht einen Widerruf zwar wahrscheinlicher und belastet so den Online-Händler. Andererseits bleibt die Beweislast hierfür grundsätzlich beim Verbraucher.

Auch der Umfang der zusätzlichen Ausnahmen vom Widerruf, insbesondere aus Gründen der Hygiene, wird in großem Maße durch die Gerichte zu klären sein. Die unklare Formulierung stellt insoweit ein Risiko für die Online-Händler dar. Insgesamt bleibt es jedoch bei der Einschätzung, dass sowohl Verbraucher als auch Online-Händler von der Regelung profitieren, weil sie ingesamt zu mehr Klarheit führen wird.

Die gesetzlichen Regelungen, die ab dem 13.06.2014 gelten werden, können Sie hier als pdf-Datei zum download bereit.

Regensburg, den 25.03.2014

Sabine Sobola
Rechtsanwältin
Lehrbeauftragte für IT-Recht und
Urheber- und Medienrecht

 

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