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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

03.04.2020 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

Nichteinhaltung von DSGVO-Normen ist abmahnungsfähig

Nach der aktuellen Entscheidung des OLG ist davon auszugehen, dass das Nichteinhalten von DSGVO-Normen verstärkt zu Abmahnungen führen wird.

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 -  2 U 257/19

Alle Versicherungsmakler und alle Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind verstärkt dazu aufgerufen, die Datenschutzbestimmungen der DSGVO einzuhalten. Hierzu gehören insbesondere die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. Hierin ist geregelt, dass der Verantwortliche der betroffenen Person vor Erhebung der personenbezogene Daten bestimmte Informationen mitteilen muss.

 

Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO im Wortlaut:

 

(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;

e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und

f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

 

(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten: a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;

c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;

d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und

f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

 

Marktverhaltensregeln 

Das OLG Stuttgart hat festgestellt, dass das Nichteinhalten dieser Regelungen abmahnungsfähig ist, da sie sog. Marktverhaltensregeln darstellen. Betroffen war ein Unternehmen, das als gewerblicher Händler auf e-Bay Reifen zum Kauf angeboten hat. Dieses Angebot enthielt keine Erklärung zum Datenschutz. Das OLG Stuttgart stellte nun fest, dass die Abmahnung eines Wirtschafsverbands diesbezüglich rechtmäßig ergangen ist und ein entsprechender Unterlassungsantrag aus den Normen des UWG gegeben ist. Die Revision zum BGH wurde zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Wir gehen nach dieser Entscheidung nun davon aus, dass das Nichteinhalten von DSGVO-Normen verstärkt zu Abmahnungen führen wird.

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Michael Hannig

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