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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

11.05.2017 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

Panoramafreiheit - Entscheidung des BGH

Der BGH hat am 27.04.2017 ein Urteil zur Panoramafreiheit erlassen. Die Panoramafreiheit erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Werke, wie Gebäude oder Kunst im öffentlichen Raum, als Foto wiederzugeben, ohne die Erlaubnis des Urhebers einholen zu müssen. In der Entscheidung des BGH wird behandelt, ob der „AIDA-Kussmund“ ein solches Kunstwerk darstellt. Dieser wurde auf Fotos einer Internetseite, die unter anderem Kreuzfahrten anbietet, abgebildet.

Panoramafreiheit im öffentlichen Raum

In der Entscheidung wurde zunächst grundsätzlich festgestellt, dass von der Panoramafreiheit erfasst ist, wenn sich ein Werk an öffentlichen Wegen oder Plätzen befindet und wenn es an für jeden frei zugänglichen, unter freiem Himmel liegenden Orten betrachtet werden kann. Dazu zählt auch  Kunst, die sich an Fahrzeugen befindet oder auch die Werbung auf Bussen und Straßenbahnen. Es wäre kaum möglich, im öffentlichen Raum zu fotografieren oder zu filmen, wenn die Panoramafreiheit nicht bestünde.

Fazit

Der BGH hat nun entschieden, dass dies für den „AIDA-Kussmund“ gilt. Auch dieses befindet sich durch seine Verbundenheit mit dem Schiff im frei zugänglichen Raum und kann im Hafen betrachtet werden. Sogar die hohe See stellt einen solchen Raum dar.

Somit erstreckt sich die Panoramafreiheit auch auf Kunstwerke, die nicht ortsfest sind, wie z.B. Kunstwerke auf Schiffen. 

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Michael Hannig

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