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03.09.2015 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler

Patentrecht: Motorola gegen Apple: Patent zur Touchscreen-Entsperrung nichtig

Das Patent der Apple Inc., welches dem Nutzer beim Entsperren eines Touchscreens eine spezielle grafische Unterstützung bieten möchte, wurde sowohl vom Bundespatentgericht als auch vom BGH (Urteil vom 25.08.2015, Az. X ZR 110/13) mangels erfinderischer Tätigkeit für nichtig erklärt.

Die Motorola Mobility Germany GmbH klagte auf Nichtigkeit des Apple-Patents. Das Patent sieht vor, dass der Nutzer beim Entsperren, beispielsweise des Handys, eine bestimmte Bewegung auf dem Touchscreen ausführt. Hierbei soll der Nutzer unterstützt werden, in dem sich auf einem vorgegebenen Pfad ein Entsperrbild gemeinsam mit der Fingerbewegung bewegt. Eine Ausführung könnte z.B. ein Rechtspfeil sein, auf den der Finger gelegt wird und der dann auf einem abgebildeten Balken nach rechts gezogen wird, worauf hin sich der Bildschirm entsperrt.

Wie schon das Bundespatentgericht war auch der BGH der Auffassung, dass die Erfindung nicht patentfähig war, und erklärte das Patent für nichtig.

Zu berücksichtigen war eine bereits existierende Technik des schwedischen Herstellers Neonode in seinem Mobiltelefon N1. Hinzu kam der als Stand der Technik beschriebene „virtuelle Schalter“, der ebenfalls ein Verschieben eines grafischen Objekts vorsieht. Für einen Fachmann habe es daher nahe gelegen, die benutzerfreundlichere Anzeige so zu gestalten, wie es das Patent von Apple vorsieht. Damit liege erfinderische Tätigkeit im Sinne des Patentrechts nicht vor.

Regensburg, den 03.09.2015

Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT-Recht und Internetrecht, Geistige Schutzrechte

 

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