Kontaktieren Sie uns!
Vom Mehrwert profitieren

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

05.09.2022 | Von: Rechtsanwalt Michael Hannig

Schadensersatz bei verspäteten datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen

Mit datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen dürfte ein Großteil der Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, schon einmal in Kontakt gekommen sein. Nach Art. 15 DSGVO wird den betroffenen Personen ein umfangreiches Auskunftsrecht eingeräumt, welches sie gegenüber dem Verantwortlichen für die Datenverarbeitung geltend machen können.

Diese Auskunftsansprüche dienen meist dazu, weitergehende Ansprüche (z.B. Löschung) vorzubereiten. Oft werden solche Auskunftsverlangen aber auch nur gestellt, um den Verantwortlichen zu stören, ohne, dass es den Betroffenen großartig auf die Daten ankommt.

Solche Auskunftsverlangen dürfen nur in wenigen Ausnahmefällen verweigert werden. Sie müssen in der Regel unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags beantwortet werden. Ist die Anfrage so komplex, dass eine Beantwortung binnen dieser Frist nicht notwendig ist, muss der betroffenen Person dies unter Nennung der Gründe mitgeteilt werden.

In der Praxis fällt auf, dass solche Auskunftsverlangen in vielen Fällen nicht ausreichend ernstgenommen werden und daher wichtige Fristen verpasst werden. Was bei der Nichteinhaltung dieser Fristen passiert, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Köln vom 14.07.2022 – 15 U 137/21.

Hiernach wurde einer betroffenen Person, deren Auskunftsersuchen nicht fristgerecht beantwortet worden ist, ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 € zugesprochen, ebenso die Freistellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

500 € können dabei, vor allem bei Unternehmen mit vielen Anfragen, eine durchaus empfindliche Höhe darstellen, zumal eine unmittelbare gerichtliche Inanspruchnahme in aller Regel erfolgreich sein dürfte und für das Unternehmen dann weitere – eigentlich vermeidbare – Kosten entstehen lässt. Der Gesamtbetrag kann hierbei – je nach Ablauf des Verfahrens – schnell bei 2.000 € landen.

Das Urteil zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, die Vorgaben der DSGVO einzuhalten. Selbstverständlich unterstützen wir jederzeit bei der Beantwortung solcher Auskunftsersuchen, um nachteilige Folgen zu vermeiden.

zurück zur Übersicht
Teilen:

Ansprechpartner

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Michael Hannig

Partner, Rechtsanwalt

hannig@paluka.de
Michael Hannig

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen