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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen aus dem IT-Recht, dem Markenrecht und auch aktuelle Informationen zum Datenschutz,  insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

29.08.2022 | Von: Rechtsanwalt Michael Hannig

Steigende Abmahngefahr bei Datenschutzverstößen?

Seit Einführung der DSGVO herrscht Unsicherheit darüber, ob bei Datenschutzverstößen Sanktionen nur von Aufsichtsbehörden gefürchtet werden müssen oder ob man auch gegen Abmahnungen von Mitbewerbern gerüstet sein muss.

Die erstinstanzliche Rechtsprechung erging hier durchaus uneinheitlich. Während manche Gerichte den Mitbewerbern die Abmahnbefugnis abgesprochen haben, ließen es andere Gerichte ausdrücklich zu. Zweitinstanzlich wird es dann schon konkreter: Hier haben die Gerichte überwiegend geurteilt, dass den Mitbewerbern die Abmahnbefugnis zusteht.

Hintergrund hierfür ist stets die Argumentation, dass es sich bei den Normen des Datenschutzrechts um sog. Marktverhaltensregeln handelt bzw. handeln kann. Das ist aber kein Freifahrtschein, jeden beliebigen Datenschutzverstoß abzumahnen, sondern die Befugnis ist begrenzt auf Verstöße, die einen Wettbewerbsbezug dahingehend aufweisen, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Das sind in jedem Fall die allgemein bekannten Pflichten zur Erstellung einer Datenschutzerklärung und zum Cookie-Banner.

Hier könnten nun zeitnah zwei Urteile des BGH für Klarheit sorgen. In beiden Fällen geht es um die Abmahnung von datenschutzrechtlichen Verstößen durch einen Mitbewerber. Im ersten Fall wurde die Abmahnbefugnis vom Landgericht nicht zugesprochen. Die Berufung führte dann jedoch zu einer Änderung des Urteils und ließ die Abmahnung zu, da es sich um Marktverhaltensregeln handelt, s.o. Im zweiten Fall war bereits das Landgericht der Auffassung, dass eine Abmahnung möglich ist. Ebenso war es das mit der Berufung angerufene Oberlandesgericht.

Beide Fälle werden nun in der Revision beim BGH verhandelt, welcher entscheidende Fragen zunächst dem EuGH vorgelegt hatte. Beantwortet hat der EuGH jedoch nur eine Frage zur Abmahnbefugnis durch Verbände, Einrichtungen und Kammern, nicht durch Mitbewerber, sodass hier nun der BGH selbst entscheiden muss.

Die mündlichen Verhandlungen finden am 29. September 2022 statt. Die Urteile des BGH werden richtungsweisend sein und wohl Klarheit für zukünftige Abmahnungen schaffen. Wir werden berichten, sobald es eine Entscheidung gibt.

(Bildquelle: Pixabay)

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Michael Hannig

Partner, Rechtsanwalt

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