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21.01.2015 | Von: Rechtsanwältin Stefanie Speth LL.M.

Unterlassungsschuldner muss nach Abgabe einer Unterlassungserklärung von sich aus Einträge im Internet durchsuchen

Das Landgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 08.07.2014 – Az.: HK O 33/13 entschieden, dass es Unterlassungsschuldnern rechtlich zugemutet werden kann, zeitnah nach Abschluss der Unterlassungsverpflichtung eigene Recherchebemühungen im Internet einzuleiten. Auf diese Art und Weise soll zumindest bei den gängigsten Suchmaschinen eine Löschung der zukünftig zu unterlassenden Bezeichnung bewirkt werden. Der Gefahr einer unbegrenzten Weiterverbreitung im Internet soll durch eine solche Überprüfung entgegengewirkt werden.

Bei dem Kläger handelte es sich um einen eingetragenen Verein der als Ziel wettbewerbskonformes Verhalten am deutschen Markt verfolgt. Der Beklagte firmierte im geschäftlichen Verkehr unter einer bestimmten Bezeichnung und hatte vor Unterzeichnung der Unterlassungserklärung die Eintragung in ein Online-Branchenbuch veranlasst, jedoch wohl nicht unter der später abgemahnten Firmierung. Die Eintragung unter der abgemahnten Firmierung war laut Beklagtem vom Branchenbuch ohne Veranlassung des Beklagten vorgenommen worden. Der Kläger sah in der Verwendung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften und mahnte den Beklagten ab, der daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab und sich dazu verpflichtete, im Geschäftsverkehr nicht mehr unter dieser Bezeichnung zu firmieren. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wurde der Beklagte vom Kläger aufgefordert, die in der Unterlassungsvereinbarung vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen, da die abgemahnte Bezeichnung nach wie vor in dem Online-Branchenbuch aufgeführt wurde.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte als Schuldner eines Unterlassungsanspruches nicht nur alles zu unterlassen hatte, was zu einer Verletzung der Unterlassungsvereinbarung führen konnte, sondern auch alles tun musste, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar war, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen.

Hierbei käme es auch nicht darauf an, ob die Eintragung des Beklagten in dem Branchenbuch unter der unzulässigen Firmierung vom Beklagten selbst veranlasst oder eigenmächtig vom Branchenbuchbetreiber vorgenommen worden war. Nach Ansicht des Gerichts habe ein Unterlassungsschuldner zwar für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zu Gute kommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und er zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Nach Ansicht der Richter könne es dem Unterlassungsschuldner daher zugemutet werden, zeitnah nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung die wichtigsten Suchmaschinen und Plattformen im Internet zu überprüfen, ob über diese unzulässige Eintragungen veröffentlicht werden.

Fazit für die Praxis:

Abgemahnte Unterlassungsschuldner sind gut beraten, zeitnah nach Abgabe einer Unterlassungserklärung die gängigsten Suchmaschinen auf bestehende Einträge zu überprüfen, um Verstöße gegen die Unterlassungsvereinbarung und damit einhergehend die Zahlung einer Vertragsstrafe zu vermeiden.

Regensburg, 21.01.2015

Stefanie Speth, LL.M.
Rechtsanwältin

 

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Michael Hannig

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